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- 5 StR 486/08
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 11. November 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008
- beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten B.
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- und Ba.
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- gegen
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- das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 werden
- auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
- verworfen, die Revision des Angeklagten B.
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- jedoch mit
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- der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser unter Wegfall
- der Einbeziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
- Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
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- G r ü n d e
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- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem ausgeführt:
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- „Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge
- hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die
- Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom
- 10. Oktober 2007 in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen
- hat, obgleich eine Gesamtstrafenkonstellation nicht gegeben war. Denn einerseits kommt es in diesem Kontext allein auf den Erlass des Strafbefehls
- und nicht etwa auf dessen Rechtskraft an (vgl. Schönke/Schröder, StGB,
- 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 6, 10). Andererseits ist auf die Beendigung der im
- hiesigen Verfahren gegenständlichen Verstöße abzustellen (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O. Rdnr. 12; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 7),
- die wiederum jedenfalls nicht vor Erlass des genannten Strafbefehls eingetreten war.
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- Der Senat kann die mit Einbeziehung der Einzelgeldstrafen einhergegangene Erhöhung des Strafübels im Wege der beantragten Herabsetzung
- der ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe kompensieren.
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- Dabei erscheint ein Abschlag von 2 Monaten deshalb als angemessen
- im Sinne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO, weil auszuschließen
- ist, dass sich die Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl
- des Amtsgerichts Tiergarten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in höherem Maße ausgewirkt haben könnte.“
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- Dem stimmt der Senat zu und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei
- Jahre und drei Monate herab.
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- Brause
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- Solin-Stojanovic
- Schneider
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- Schaal
- Dölp
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