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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 463/18
- vom
- 29. November 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen zu 1.: besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
- zu 2.: Diebstahls
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- ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR463.18.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. November 2018 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten B.
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- wird das Urteil
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- des Landgerichts Dresden vom 9. Mai 2018 bezüglich dieses
- Angeklagten im Gesamtstrafausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über
- die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
- Die weitergehende Revision des Angeklagten B.
- die Revision des Angeklagten Z.
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- sowie
-
- werden als unbegründet
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- verworfen.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten Z.
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- unter Einbeziehung einer
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- Freiheitsstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil wegen besonders schweren
- räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
- wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
- und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es dessen Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten B.
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- hat es wegen Dieb-
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- stahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl
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- -3-
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- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richten sich jeweils auf die Sachrüge gestützte Revisionen
- der Angeklagten. Während das Rechtsmittel des Angeklagten B.
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- den
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- aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt, ist das des Angeklagten
- Z.
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- insgesamt unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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- 3
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- 1. Der Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten B.
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- hält
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- rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn das Landgericht teilt den Vollstreckungsstand hinsichtlich der einbezogenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
- je 15 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiberg vom 3. November 2017
- nicht mit. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob insoweit die Voraussetzungen
- des § 55 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Für den nicht gänzlich ausgeschlossenen Fall
- der Erledigung der Geldstrafe vor dem Urteilszeitpunkt kann der Angeklagte
- durch deren Einbeziehung beschwert sein.
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-
- 2. Das Landgericht hat die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht gesondert begründet. Dies stellt angesichts der in rascher Folge ergangenen und überwiegend einschlägigen Vorverurteilungen sowie angesichts
- dessen, dass die Bewährungszeit betreffend die durch Urteil des Amtsgerichts
- Leipzig vom 3. Februar 2015 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier
- Monaten wegen mehrerer Diebstahlstaten zur Tatzeit erst seit wenigen Monaten abgelaufen war, noch keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler
- dar (vgl. dazu MüKo-StPO/Wenske, 2016, § 267 Rn. 402 mwN).
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- -4-
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- 5
-
- 3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b
- StPO zu entscheiden, der bei ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe
- betreffenden Rechtsfehlern die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine
- Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
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- 6
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- 4. Auch der Angeklagte B.
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- hat die Kosten seines Rechtsmittels
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- zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre (vgl. BGH,
- Beschluss vom 9. November 2004 – 4 StR 426/04, wistra 2005, 187) – dem
- Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben. Denn es ist sicher abzusehen, dass das umfassend eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten
- nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann. Demzufolge kann der Senat die
- Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen (vgl. BGH,
- Beschlüsse vom 10. Mai 2011 – 4 StR 144/11; vom 28. Oktober 2004
- – 5 StR 430/04).
- Mutzbauer
-
- Sander
- König
-
- Schneider
- Köhler
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