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- 5 StR 406/09
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 13. April 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
- hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011
- beschlossen:
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- Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostensansatz
- vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten
- werden nicht erstattet.
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- G r ü n d e
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- Der Antrag des Verurteilten ist als Erinnerung zu werten, soweit er
- sich gegen den Kostenansatz richtet. Der Rechtsbehelf ist nach § 66 Abs. 1
- GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat – was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit
- auch nicht in Abrede stellt – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG
- zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.260 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch
- nicht der – die Gerichte ohnehin nicht bindenden – Verwaltungsvorschrift des
- § 10 Abs. 1 KostVfg.
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- Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots.
- Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006
- – 2 BvR 1392/02), hinsichtlich dessen der Verurteilte ohnehin Anträge gestellt hat. Für Maßnahmen im Zuge des Beitreibungsverfahrens besteht keine
- Zuständigkeit des Senats.
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- Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung
- von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. BGH, Beschluss
- vom 5. April 2006 – 5 StR 569/06 mwN).
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- Basdorf
- König
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- Raum
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- Schaal
- Bellay
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