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- 5 StR 391/00
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 20. September 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhinterziehung u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000
- beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Januar 2000 gemäß § 349
- Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.
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- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
- zurückverwiesen.
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- G r ü n d e
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- Die auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
- „Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil es ‚befürchtete‘, daß der Angeklagte ‚sein strafbares
- Verhalten fortsetzt‘ (UA S. 41). Feststellungen hierzu hat das Gericht nicht getroffen. Es stützt seine Prognoseentscheidung lediglich auf die Vermutung, daß dem Mitangeklagten D
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- ‚ wahr-
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- scheinlich auch jetzt noch Teile seines Lohnes unter Umgehung
- der Steuergesetze ausbezahlt werden‘ (UA S. 41). Damit sind die
- tatsächlichen Voraussetzungen der Prognoseentscheidung (§ 56
- Abs. 1 StGB) nicht erwiesen. Es greift insoweit der Grundsatz ‚in
- dubio pro reo‘ ein (BayObLG, StV 1994, S. 186, 187; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. § 56 Rdnr. 5 m.w.N.).
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- Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Berücksichtigung
- des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten bei der Prognoseentscheidung. Zum einen ist für die von der Strafkammer zu
- treffende Prognoseentscheidung, ob der Angeklagte künftig Straftaten begehen wird, das Verteidigungsverhalten nicht hinreichend
- aussagekräftig, soweit es dem Zweck diente, sich der Bestrafung
- zu entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Nachtatverhalten 7).
- Zum anderen hat das Landgericht damit rechtsfehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Lasten
- verwertet (BGHR StGB § 56 Abs. 2 – Umstände, besondere 12;
- Senat, Beschluß vom 9. Juni 1998 – 5 StR 106/98 –).“
- Dem tritt der Senat bei.
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- Harms
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- Häger
- Raum
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- Brause
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- Tepperwien
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