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539 lines
16 KiB

1 year ago
  1. 5 StR 386/06
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 10. November 2006
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. 3.
  10. 4.
  11. wegen Betruges u. a.
  12. -2-
  13. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2006
  14. beschlossen:
  15. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten M.
  16. und A.
  17. , S.
  18. wird das Urteil des Landgerichts Ber-
  19. lin vom 16. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
  20. a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass diese Angeklagten des Betruges jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig sind, und zwar
  21. M.
  22. in 204 Fällen
  23. (Tatkomplexe 2 [Fälle 28 – 130], 3 [Fälle 131 – 172],
  24. 6 [Fälle 246 – 249] und 8 [Fälle 417 – 471]),
  25. S.
  26. in 267 Fällen
  27. (Tatkomplexe 1 [Fälle 1 – 27], 4 [Fälle 173 – 177],
  28. 5 [Fälle 178 – 245] und 7 [Fälle 250 – 416]),
  29. A.
  30. in 113 Fällen
  31. (Tatkomplexe 1 [Fälle 22 – 27], 2 [Fälle 28 – 130] und
  32. 6 [Fälle 246 – 249]);
  33. b) im Übrigen im Schuldspruch mit den zugehörigen
  34. Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zu den
  35. einzelnen Bezahlvorgängen – aufgehoben;
  36. c) jeweils im gesamten Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
  37. -3-
  38. 2. Auf die Revision der Angeklagten F.
  39. wird das ge-
  40. nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO
  41. a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass diese Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist;
  42. b) im gesamten Strafausspruch unter Aufrechterhaltung
  43. der Feststellungen aufgehoben.
  44. 3. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349
  45. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  46. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
  47. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
  48. der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
  49. Landgerichts zurückverwiesen.
  50. G r ü n d e
  51. 1
  52. A.
  53. Das Landgericht hat die Angeklagten M.
  54. , S.
  55. und
  56. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 416 Fällen
  57. jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung,
  58. den Angeklagten M.
  59. darüber hinaus wegen Betruges in Tateinheit mit
  60. Urkundenfälschung in 55 Fällen verurteilt. Die Angeklagte F.
  61. hat es we-
  62. gen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 68 Fällen schuldig gesprochen. Gegen die Angeklagten M.
  63. , S.
  64. und F.
  65. hat das
  66. Landgericht – jeweils unter Einbeziehung anderweits rechtskräftig verhängter
  67. Einzelstrafen – auf Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren drei Monaten,
  68. fünf Jahren neun Monaten und zwei Jahren sechs Monaten erkannt; die Angeklagte A.
  69. hat es mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
  70. -4-
  71. ren neun Monaten belegt. Gegen dieses Urteil wenden sich sämtliche Angeklagte mit ihren Revisionen. Diese haben in dem aus dem Beschlusstenor
  72. ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des
  73. § 349 Abs. 2 StPO.
  74. I.
  75. Nach den Feststellungen des Landgerichts tätigten die Ange-
  76. 2
  77. klagten M.
  78. , S.
  79. und A.
  80. in wechselnder Besetzung mit
  81. abhanden gekommenen EC-Karten Einkäufe; diese Angeklagten hätten von
  82. insgesamt sieben Personen deren EC-Karten auf nicht mehr aufklärbare
  83. Weise an sich gebracht und damit in 416 Fällen unter Einsatz der EC-Karte
  84. und Nachahmung des Schriftzuges auf den Lastschriftbelegen Waren gekauft. Hinsichtlich des Tatkomplexes 1 (EC-Karte J.
  85. te S.
  86. ) führte der Angeklag-
  87. diese Einkäufe unter Verwendung der abhanden gekommenen
  88. EC-Karte durch, bei den letzten sechs Bezahlvorgängen wurde er von der
  89. Angeklagten A.
  90. begleitet. Im Tatkomplex 2 (EC-Karten H.
  91. waren die Angeklagten M.
  92. und A.
  93. in Berliner Läden un-
  94. terwegs, im Tatkomplex 3 (EC-Karte Sch.
  95. allein. Mit der EC-Karte von
  96. klagte S.
  97. B.
  98. ) der Angeklagte M.
  99. (Tatkomplex 4) kaufte der Ange-
  100. ein. Gleiches gilt für den Tatkomplex 5; die dort verwendete
  101. EC-Karte des Zeugen K.
  102. hatte sich die Angeklagte F.
  103. die als Bardame in der von dem Zeugen Kr.
  104. beitete, und an den Angeklagten S.
  105. Tatkomplexes 6 (EC-Karte Mü.
  106. und M.
  107. verschafft,
  108. besuchten Bar „Liaison“ arweitergegeben. Hinsichtlich des
  109. ) verwandten die Angeklagten A.
  110. die abhanden gekommene EC-Karte für gemeinsame Ein-
  111. käufe. Schließlich erwarb der Angeklagte S.
  112. Karte Kr.
  113. )
  114. im Tatkomplex 7 (EC-
  115. ) mit den abhanden gekommenen EC-Karten des Zeugen Kr.
  116. in Berlin und später in Hessen in einer Vielzahl von Fällen Waren, wobei
  117. er jeweils vorspiegelte, berechtigter Inhaber der Karte zu sein.
  118. -5-
  119. 3
  120. Das Landgericht hat diese Taten jeweils als banden- und ge-
  121. werbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gewertet. Das Merkmal der Bande hat es deshalb als erfüllt
  122. angesehen, weil die drei Angeklagten M.
  123. , S.
  124. und A.
  125. in wechselnder Besetzung die Taten begangen und gemeinsam hiervon profitiert haben. Deshalb rechnet das Landgericht auch jedem Angeklagten
  126. sämtliche Taten zu. Hinsichtlich der Angeklagten F.
  127. hat sich das Landge-
  128. richt zwar nicht von ihrer Einbeziehung in die Bande überzeugen können, da
  129. sie jedoch die EC-Karte des Zeugen K.
  130. an den Mitangeklagten S.
  131. in
  132. dem Wissen, dass dieser damit Waren erwerben würde, weitergegeben habe, sei sie als Mittäterin hinsichtlich der dann in ihrem Einverständnis von
  133. S.
  134. 4
  135. verübten Taten anzusehen.
  136. Bezüglich des vor den anderen Fällen geschehenen Tatkom-
  137. plexes 8 ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte M.
  138. als Alleintäter unter Verwendung der Karte des Zeugen
  139. Krü.
  140. und unter
  141. Nachahmung seines Schriftzuges auf den Lastschriftbelegen aufgetreten ist.
  142. II.
  143. 5
  144. Die Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.
  145. 6
  146. 1. Die Verurteilungen wegen bandenmäßiger Begehung, die
  147. die Verbrechenstatbestände des § 263 Abs. 5 StGB und § 267 Abs. 4 StGB
  148. auslösen, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
  149. 7
  150. a) Die Urteilsgründe enthalten keine ausreichenden Feststel-
  151. lungen dahingehend, dass die jeweils ausgeurteilten Taten auch tatsächlich
  152. auf der Grundlage einer Bandenabrede begangen wurden. Eine bandenmäßige Begehung ist allenfalls für die Taten belegt, die Gegenstand der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Marburg waren. Für die hier ausgeurteilten
  153. Taten, die zeitlich vor diesen Taten lagen, sind jedoch noch keine Anknüp-
  154. -6-
  155. fungstatsachen ersichtlich, welche die Annahme einer bandenmäßigen Begehung rechtfertigen könnten.
  156. b) Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich nicht ent-
  157. 8
  158. nehmen, dass die Angeklagten M.
  159. , S.
  160. und A.
  161. als
  162. Bande gehandelt haben. Vielmehr waren die beiden Angeklagten M.
  163. und S.
  164. im Wesentlichen alleine tätig, lediglich in einem Viertel der Fäl-
  165. le war die Angeklagte A.
  166. oder S.
  167. beteiligt. In allen Fällen, in denen M.
  168. die EC-Karten betrügerisch eingesetzt haben, ist eine
  169. Einbeziehung des jeweils anderen nicht ersichtlich. Es wurde in keinem Fall
  170. eine der abhanden gekommenen EC-Karten vom jeweils anderen mitbenutzt.
  171. Insoweit ist auch nicht erkennbar, ob und inwieweit die Taten konkret gegenseitig beeinflusst waren.
  172. 9
  173. 2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die umfassende
  174. Zurechnung sämtlicher Taten aus den Tatkomplexen 1 bis 7 im Hinblick auf
  175. die Angeklagten M.
  176. 10
  177. , S.
  178. und A.
  179. .
  180. a) Das Landgericht schließt aufgrund der von ihm angenom-
  181. menen bandenmäßigen Verbindung auf eine mittäterschaftliche Begehensweise. Abgesehen davon, dass die Annahme einer bandenmäßigen Begehung schon nicht tragfähig ist, hätte die bloße Verbindung zu einer Bande
  182. nicht einmal zur Folge, dass jedes von einem der Bandenmitglieder aufgrund
  183. der Bandenabrede begangene Betrugs- oder Urkundenfälschungsdelikt den
  184. anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene
  185. Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr
  186. ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich
  187. die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter, Gehilfen beteiligt
  188. oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet
  189. haben (BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; NStZ 2003, 32, 33).
  190. -7-
  191. b) Eine entsprechende Zurechnung hat das Landgericht nicht
  192. 11
  193. vorgenommen. Sie lässt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Feststellungen
  194. entnehmen.
  195. A.
  196. und M.
  197. Es
  198. bleibt
  199. offen,
  200. inwieweit
  201. auf die Taten des S.
  202. die
  203. Angeklagten
  204. jeweils im Hinblick
  205. auf den konkreten Fall Einfluss genommen oder wenigstens am Taterfolg
  206. partizipiert haben könnten. Umgekehrt ist ebenso wenig erkennbar, wie S.
  207. auf die Taten von A.
  208. und M.
  209. hätte einwirken können. Eine
  210. hinreichende Zurechnung lässt sich gleichfalls im Verhältnis von A.
  211. und M.
  212. nicht schon aus dem Umstand ableiten, dass diese zum Tat-
  213. zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft bildeten. Selbst wenn eine Bandenabrede zur Begehung von entsprechenden Taten durch die missbräuchliche Verwendung von EC-Karten vorläge, bedeutete dies nicht notwendigerweise,
  214. dass der jeweils andere von jedem einzelnen Fall überhaupt Kenntnis erlangt
  215. hätte oder sonst irgendwie in die Tatdurchführung einbezogen wäre.
  216. 12
  217. Schließlich begründet die Feststellung des Landgerichts, auch
  218. die von M.
  219. allein erbeuteten Waren seien teilweise für den Bedarf der
  220. Lebensgemeinschaft, zu der auch die minderjährige Tochter der Angeklagten
  221. A.
  222. gehörte, verwendet worden, keine Zurechnung. Abgesehen
  223. davon, dass es auch bei der gemeinsamen Verwertung der Tatbeute einer
  224. Abgrenzung nach allgemeinen Regeln dahingehend bedarf, ob diese als
  225. sukzessive Mittäterschaft, Beihilfe oder nur als Hehlerei anzusehen ist, tragen die Feststellungen auch diesbezüglich den Schuldspruch nicht. Es lässt
  226. sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, an welchen Waren, die M.
  227. betrügerisch erlangt hat, die Angeklagte A.
  228. aus welchen von der Angeklagten A.
  229. geklagten S.
  230. M.
  231. partizipiert hat oder
  232. (zusammen mit dem An-
  233. ) betrügerisch erlangten Gegenstände der Angeklagte
  234. konkreten Nutzen gezogen hat. Es fehlt insoweit die Beziehung zur
  235. konkreten Tat, die für eine Zuordnung erforderlich ist.
  236. -8-
  237. 13
  238. c) Abgesehen davon ist die tatmehrheitliche Verurteilung der
  239. Taten, soweit die Angeklagten nicht persönlich eingekauft haben, rechtsfehlerhaft (vgl. näher unter 4.).
  240. 14
  241. 3. Da sich nach dem bisherigen Beweisergebnis ausschließen
  242. lässt, dass ein neuer Tatrichter hinreichende Feststellungen für eine Bandenabrede wird treffen können, fasst der Senat den Schuldspruch neu. Die
  243. Angeklagten M.
  244. , S.
  245. und A.
  246. werden deshalb wegen
  247. Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen verurteilt, in denen sich aus den Urteilsgründen eine konkrete Tathandlung der jeweiligen
  248. Angeklagten ergibt. Hinsichtlich der anderen Fälle bedarf es weiterer Feststellungen, soweit der neue Tatrichter nicht von § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch
  249. macht. Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche können aber die
  250. rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Verwendungen
  251. der EC-Karten bestehen bleiben.
  252. 15
  253. a) Der Angeklagte M.
  254. ist deshalb hinsichtlich der Tatkom-
  255. plexe 2 (Fälle 28 – 130), 3 (Fälle 131 – 172), 6 (Fälle 246 – 249) und 8 (Fälle
  256. 417 – 471), der Angeklagte S.
  257. bezüglich der Tatkomplexe 1 (Fälle 1 –
  258. 27), 4 (Fälle 173 – 177), 5 (Fälle 178 – 245) und 7 (Fälle 250 – 416) und die
  259. Angeklagte A.
  260. hinsichtlich der letzten sechs Fälle aus Tatkomplex 1
  261. (Fälle 22 – 27) sowie der Tatkomplexe 2 (Fälle 28 – 130) und 6 (Fälle 246 –
  262. 249) wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.
  263. 16
  264. b) Hinsichtlich aller drei Angeklagten werden weiterhin die Re-
  265. gelbeispiele des § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB und § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegen, weil das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit gegeben ist. Allerdings ist
  266. nach § 263 Abs. 4 StGB i.V. mit § 243 Abs. 2 StGB die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges in den Fällen ausgeschlossen, in denen sich die Betrugshandlung nur auf eine geringwertige Sache bezogen hat,
  267. während die Geringwertigkeit der Annahme des entsprechenden Regelbei-
  268. -9-
  269. spiels bei der Urkundenfälschung nicht entgegensteht. Dies kann aber
  270. gleichwohl Anlass geben, von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen.
  271. c) Mit der Aufhebung bzw. Abänderung der Schuldsprüche
  272. 17
  273. entfallen auch die hierfür verhängten Strafen. Der Senat hebt die für den Tatkomplex 8 gegen den Angeklagten M.
  274. verhängten Strafen gleichfalls
  275. auf. Das Landgericht hat bei der Bemessung der teils sehr hohen Einzelstrafen jeweils die Vielzahl der Fälle strafschärfend gewürdigt. Da deren Anzahl
  276. sich möglicherweise erheblich vermindert, können die Einzelstrafen keinen
  277. Bestand haben. Eine Aufhebung der Feststellungen ist insoweit nicht erforderlich.
  278. 18
  279. 4. Die Verurteilung der Angeklagten F.
  280. wegen Betruges in
  281. 68 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, führt auf die Revision
  282. dieser Angeklagten zu einer Korrektur im Schuldspruch. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen, dass die Angeklagte F.
  283. sich gebrachte EC-Karte des Zeugen K.
  284. die von ihr rechtswidrig an
  285. an den Mitangeklagten S.
  286. in Kenntnis dessen weitergegeben habe, dieser werde damit betrügerisch
  287. Waren einkaufen, trägt den Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung in 68 Fällen nicht.
  288. 19
  289. a) Der Angeklagten F.
  290. kaufshandlung, die der Angeklagte S.
  291. kann nicht jede betrügerische Einmit der von ihr verschafften EC-
  292. Karte getätigt hat, als selbständige Tat zugerechnet werden. Eine tatmehrheitliche Verurteilung ist zwar im Hinblick auf den Angeklagten S.
  293. zu-
  294. treffend, weil dieser auf der Grundlage eines jeweils neuen Tatentschlusses
  295. immer wieder unterschiedliche Verkäufer getäuscht hat. In Bezug auf die Angeklagte F.
  296. ist dies jedoch nicht der Fall. Nach der ständigen Rechtspre-
  297. chung des Bundesgerichtshofs ist, wenn an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt sind, vielmehr für jeden Beteiligten gesondert zu
  298. prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder
  299. - 10 -
  300. tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags. Hat daher ein Mittäter, der an der unmittelbaren Ausführung der
  301. Taten nicht beteiligt ist, einen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits
  302. im Vorfeld erbracht, werden ihm diejenigen Taten der anderen Mittäter als
  303. tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter die ihnen zurechenbaren Taten gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang (BGH
  304. NStZ-RR 2003, 265, 267; wistra 2001, 336, 337).
  305. b) Nach diesen Grundsätzen hätte hier das Landgericht im
  306. 20
  307. Blick auf die Angeklagte F.
  308. klagte F.
  309. Tateinheit annehmen müssen. Da die Ange-
  310. an der eigentlichen Tatausführung nicht beteiligt war, be-
  311. schränkte sich ihr Tatbeitrag auf die Verschaffung der EC-Karte des Zeugen
  312. K.
  313. , mit der die jeweiligen Taten begangen wurden. Dieser – ganz erhebli-
  314. che – Tatbeitrag wirkte in jeder Einzeltat fort. Damit waren aber die Tathandlungen in der Person der Angeklagten F.
  315. zu einer einheitlichen Tathand-
  316. lung zusammengefasst.
  317. 21
  318. c) Der Senat stellt deshalb den Schuldspruch um und verurteilt
  319. die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung. An einer mittäterschaftlichen Begehung bestehen hier auch deshalb keine Zweifel,
  320. weil nach den Feststellungen des Landgerichts die Angeklagte F.
  321. han-
  322. delte, um sich selbst eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Damit
  323. hatte sie ein unmittelbares eigenes Tatinteresse. Es ist nicht ersichtlich, wie
  324. sich die Angeklagte anders hätte verteidigen können.
  325. 22
  326. d) Die Änderung des Schuldspruchs zieht hier die Aufhebung
  327. des Strafausspruches nach sich. Der Senat sähe es nicht als angemessen
  328. im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO an, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
  329. bestehen zu lassen und selbst eine Einzelstrafe auf der Grundlage der Bewertung des Landgerichts zu bilden. Die Feststellungen zur Strafzumessung
  330. - 11 -
  331. können hier jedoch aufrecht erhalten bleiben, weil es sich lediglich um eine
  332. rechtliche Fehlbeurteilung der Konkurrenzverhältnisse handelt. Der neue Tatrichter kann aber insoweit neue Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
  333. Basdorf
  334. Brause
  335. Gerhardt
  336. Schaal
  337. Raum