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- 5 StR 386/06
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 10. November 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- 4.
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- wegen Betruges u. a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2006
- beschlossen:
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- 1. Auf die Revisionen der Angeklagten M.
- und A.
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- , S.
-
- wird das Urteil des Landgerichts Ber-
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- lin vom 16. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
- a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass diese Angeklagten des Betruges jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig sind, und zwar
- M.
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- in 204 Fällen
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- (Tatkomplexe 2 [Fälle 28 – 130], 3 [Fälle 131 – 172],
- 6 [Fälle 246 – 249] und 8 [Fälle 417 – 471]),
- S.
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- in 267 Fällen
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- (Tatkomplexe 1 [Fälle 1 – 27], 4 [Fälle 173 – 177],
- 5 [Fälle 178 – 245] und 7 [Fälle 250 – 416]),
- A.
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- in 113 Fällen
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- (Tatkomplexe 1 [Fälle 22 – 27], 2 [Fälle 28 – 130] und
- 6 [Fälle 246 – 249]);
- b) im Übrigen im Schuldspruch mit den zugehörigen
- Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zu den
- einzelnen Bezahlvorgängen – aufgehoben;
- c) jeweils im gesamten Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
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- -3-
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- 2. Auf die Revision der Angeklagten F.
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- wird das ge-
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- nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO
- a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass diese Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist;
- b) im gesamten Strafausspruch unter Aufrechterhaltung
- der Feststellungen aufgehoben.
- 3. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
- Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
- der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
- Landgerichts zurückverwiesen.
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- G r ü n d e
- 1
- A.
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- Das Landgericht hat die Angeklagten M.
-
- , S.
-
- und
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- wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 416 Fällen
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- jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung,
- den Angeklagten M.
-
- darüber hinaus wegen Betruges in Tateinheit mit
-
- Urkundenfälschung in 55 Fällen verurteilt. Die Angeklagte F.
-
- hat es we-
-
- gen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 68 Fällen schuldig gesprochen. Gegen die Angeklagten M.
-
- , S.
-
- und F.
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- hat das
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- Landgericht – jeweils unter Einbeziehung anderweits rechtskräftig verhängter
- Einzelstrafen – auf Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren drei Monaten,
- fünf Jahren neun Monaten und zwei Jahren sechs Monaten erkannt; die Angeklagte A.
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- hat es mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
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- -4-
-
- ren neun Monaten belegt. Gegen dieses Urteil wenden sich sämtliche Angeklagte mit ihren Revisionen. Diese haben in dem aus dem Beschlusstenor
- ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des
- § 349 Abs. 2 StPO.
- I.
- Nach den Feststellungen des Landgerichts tätigten die Ange-
-
- 2
- klagten M.
-
- , S.
-
- und A.
-
- in wechselnder Besetzung mit
-
- abhanden gekommenen EC-Karten Einkäufe; diese Angeklagten hätten von
- insgesamt sieben Personen deren EC-Karten auf nicht mehr aufklärbare
- Weise an sich gebracht und damit in 416 Fällen unter Einsatz der EC-Karte
- und Nachahmung des Schriftzuges auf den Lastschriftbelegen Waren gekauft. Hinsichtlich des Tatkomplexes 1 (EC-Karte J.
- te S.
-
- ) führte der Angeklag-
-
- diese Einkäufe unter Verwendung der abhanden gekommenen
-
- EC-Karte durch, bei den letzten sechs Bezahlvorgängen wurde er von der
- Angeklagten A.
-
- begleitet. Im Tatkomplex 2 (EC-Karten H.
-
- waren die Angeklagten M.
-
- und A.
-
- in Berliner Läden un-
-
- terwegs, im Tatkomplex 3 (EC-Karte Sch.
- allein. Mit der EC-Karte von
- klagte S.
-
- B.
-
- ) der Angeklagte M.
- (Tatkomplex 4) kaufte der Ange-
-
- ein. Gleiches gilt für den Tatkomplex 5; die dort verwendete
-
- EC-Karte des Zeugen K.
-
- hatte sich die Angeklagte F.
-
- die als Bardame in der von dem Zeugen Kr.
- beitete, und an den Angeklagten S.
- Tatkomplexes 6 (EC-Karte Mü.
- und M.
-
- verschafft,
-
- besuchten Bar „Liaison“ arweitergegeben. Hinsichtlich des
-
- ) verwandten die Angeklagten A.
-
- die abhanden gekommene EC-Karte für gemeinsame Ein-
-
- käufe. Schließlich erwarb der Angeklagte S.
- Karte Kr.
-
- )
-
- im Tatkomplex 7 (EC-
-
- ) mit den abhanden gekommenen EC-Karten des Zeugen Kr.
-
- in Berlin und später in Hessen in einer Vielzahl von Fällen Waren, wobei
- er jeweils vorspiegelte, berechtigter Inhaber der Karte zu sein.
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- -5-
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- 3
-
- Das Landgericht hat diese Taten jeweils als banden- und ge-
-
- werbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gewertet. Das Merkmal der Bande hat es deshalb als erfüllt
- angesehen, weil die drei Angeklagten M.
-
- , S.
-
- und A.
-
- in wechselnder Besetzung die Taten begangen und gemeinsam hiervon profitiert haben. Deshalb rechnet das Landgericht auch jedem Angeklagten
- sämtliche Taten zu. Hinsichtlich der Angeklagten F.
-
- hat sich das Landge-
-
- richt zwar nicht von ihrer Einbeziehung in die Bande überzeugen können, da
- sie jedoch die EC-Karte des Zeugen K.
-
- an den Mitangeklagten S.
-
- in
-
- dem Wissen, dass dieser damit Waren erwerben würde, weitergegeben habe, sei sie als Mittäterin hinsichtlich der dann in ihrem Einverständnis von
- S.
- 4
-
- verübten Taten anzusehen.
- Bezüglich des vor den anderen Fällen geschehenen Tatkom-
-
- plexes 8 ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte M.
- als Alleintäter unter Verwendung der Karte des Zeugen
-
- Krü.
-
- und unter
-
- Nachahmung seines Schriftzuges auf den Lastschriftbelegen aufgetreten ist.
- II.
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-
- Die Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.
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- 6
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- 1. Die Verurteilungen wegen bandenmäßiger Begehung, die
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- die Verbrechenstatbestände des § 263 Abs. 5 StGB und § 267 Abs. 4 StGB
- auslösen, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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-
- a) Die Urteilsgründe enthalten keine ausreichenden Feststel-
-
- lungen dahingehend, dass die jeweils ausgeurteilten Taten auch tatsächlich
- auf der Grundlage einer Bandenabrede begangen wurden. Eine bandenmäßige Begehung ist allenfalls für die Taten belegt, die Gegenstand der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Marburg waren. Für die hier ausgeurteilten
- Taten, die zeitlich vor diesen Taten lagen, sind jedoch noch keine Anknüp-
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- -6-
-
- fungstatsachen ersichtlich, welche die Annahme einer bandenmäßigen Begehung rechtfertigen könnten.
- b) Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich nicht ent-
-
- 8
-
- nehmen, dass die Angeklagten M.
-
- , S.
-
- und A.
-
- als
-
- Bande gehandelt haben. Vielmehr waren die beiden Angeklagten M.
- und S.
-
- im Wesentlichen alleine tätig, lediglich in einem Viertel der Fäl-
-
- le war die Angeklagte A.
- oder S.
-
- beteiligt. In allen Fällen, in denen M.
-
- die EC-Karten betrügerisch eingesetzt haben, ist eine
-
- Einbeziehung des jeweils anderen nicht ersichtlich. Es wurde in keinem Fall
- eine der abhanden gekommenen EC-Karten vom jeweils anderen mitbenutzt.
- Insoweit ist auch nicht erkennbar, ob und inwieweit die Taten konkret gegenseitig beeinflusst waren.
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-
- 2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die umfassende
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- Zurechnung sämtlicher Taten aus den Tatkomplexen 1 bis 7 im Hinblick auf
- die Angeklagten M.
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-
- , S.
-
- und A.
-
- .
-
- a) Das Landgericht schließt aufgrund der von ihm angenom-
-
- menen bandenmäßigen Verbindung auf eine mittäterschaftliche Begehensweise. Abgesehen davon, dass die Annahme einer bandenmäßigen Begehung schon nicht tragfähig ist, hätte die bloße Verbindung zu einer Bande
- nicht einmal zur Folge, dass jedes von einem der Bandenmitglieder aufgrund
- der Bandenabrede begangene Betrugs- oder Urkundenfälschungsdelikt den
- anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene
- Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr
- ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich
- die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter, Gehilfen beteiligt
- oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet
- haben (BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; NStZ 2003, 32, 33).
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- -7-
-
- b) Eine entsprechende Zurechnung hat das Landgericht nicht
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-
- vorgenommen. Sie lässt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Feststellungen
-
- entnehmen.
-
- A.
-
- und M.
-
- Es
-
- bleibt
-
- offen,
-
- inwieweit
-
- auf die Taten des S.
-
- die
-
- Angeklagten
-
- jeweils im Hinblick
-
- auf den konkreten Fall Einfluss genommen oder wenigstens am Taterfolg
- partizipiert haben könnten. Umgekehrt ist ebenso wenig erkennbar, wie S.
- auf die Taten von A.
-
- und M.
-
- hätte einwirken können. Eine
-
- hinreichende Zurechnung lässt sich gleichfalls im Verhältnis von A.
- und M.
-
- nicht schon aus dem Umstand ableiten, dass diese zum Tat-
-
- zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft bildeten. Selbst wenn eine Bandenabrede zur Begehung von entsprechenden Taten durch die missbräuchliche Verwendung von EC-Karten vorläge, bedeutete dies nicht notwendigerweise,
- dass der jeweils andere von jedem einzelnen Fall überhaupt Kenntnis erlangt
- hätte oder sonst irgendwie in die Tatdurchführung einbezogen wäre.
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-
- Schließlich begründet die Feststellung des Landgerichts, auch
-
- die von M.
-
- allein erbeuteten Waren seien teilweise für den Bedarf der
-
- Lebensgemeinschaft, zu der auch die minderjährige Tochter der Angeklagten
- A.
-
- gehörte, verwendet worden, keine Zurechnung. Abgesehen
-
- davon, dass es auch bei der gemeinsamen Verwertung der Tatbeute einer
- Abgrenzung nach allgemeinen Regeln dahingehend bedarf, ob diese als
- sukzessive Mittäterschaft, Beihilfe oder nur als Hehlerei anzusehen ist, tragen die Feststellungen auch diesbezüglich den Schuldspruch nicht. Es lässt
- sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, an welchen Waren, die M.
- betrügerisch erlangt hat, die Angeklagte A.
- aus welchen von der Angeklagten A.
- geklagten S.
- M.
-
- partizipiert hat oder
- (zusammen mit dem An-
-
- ) betrügerisch erlangten Gegenstände der Angeklagte
-
- konkreten Nutzen gezogen hat. Es fehlt insoweit die Beziehung zur
-
- konkreten Tat, die für eine Zuordnung erforderlich ist.
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- -8-
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-
- c) Abgesehen davon ist die tatmehrheitliche Verurteilung der
-
- Taten, soweit die Angeklagten nicht persönlich eingekauft haben, rechtsfehlerhaft (vgl. näher unter 4.).
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- 3. Da sich nach dem bisherigen Beweisergebnis ausschließen
-
- lässt, dass ein neuer Tatrichter hinreichende Feststellungen für eine Bandenabrede wird treffen können, fasst der Senat den Schuldspruch neu. Die
- Angeklagten M.
-
- , S.
-
- und A.
-
- werden deshalb wegen
-
- Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen verurteilt, in denen sich aus den Urteilsgründen eine konkrete Tathandlung der jeweiligen
- Angeklagten ergibt. Hinsichtlich der anderen Fälle bedarf es weiterer Feststellungen, soweit der neue Tatrichter nicht von § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch
- macht. Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche können aber die
- rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Verwendungen
- der EC-Karten bestehen bleiben.
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-
- a) Der Angeklagte M.
-
- ist deshalb hinsichtlich der Tatkom-
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- plexe 2 (Fälle 28 – 130), 3 (Fälle 131 – 172), 6 (Fälle 246 – 249) und 8 (Fälle
- 417 – 471), der Angeklagte S.
-
- bezüglich der Tatkomplexe 1 (Fälle 1 –
-
- 27), 4 (Fälle 173 – 177), 5 (Fälle 178 – 245) und 7 (Fälle 250 – 416) und die
- Angeklagte A.
-
- hinsichtlich der letzten sechs Fälle aus Tatkomplex 1
-
- (Fälle 22 – 27) sowie der Tatkomplexe 2 (Fälle 28 – 130) und 6 (Fälle 246 –
- 249) wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.
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- b) Hinsichtlich aller drei Angeklagten werden weiterhin die Re-
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- gelbeispiele des § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB und § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegen, weil das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit gegeben ist. Allerdings ist
- nach § 263 Abs. 4 StGB i.V. mit § 243 Abs. 2 StGB die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges in den Fällen ausgeschlossen, in denen sich die Betrugshandlung nur auf eine geringwertige Sache bezogen hat,
- während die Geringwertigkeit der Annahme des entsprechenden Regelbei-
-
- -9-
-
- spiels bei der Urkundenfälschung nicht entgegensteht. Dies kann aber
- gleichwohl Anlass geben, von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen.
- c) Mit der Aufhebung bzw. Abänderung der Schuldsprüche
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-
- entfallen auch die hierfür verhängten Strafen. Der Senat hebt die für den Tatkomplex 8 gegen den Angeklagten M.
-
- verhängten Strafen gleichfalls
-
- auf. Das Landgericht hat bei der Bemessung der teils sehr hohen Einzelstrafen jeweils die Vielzahl der Fälle strafschärfend gewürdigt. Da deren Anzahl
- sich möglicherweise erheblich vermindert, können die Einzelstrafen keinen
- Bestand haben. Eine Aufhebung der Feststellungen ist insoweit nicht erforderlich.
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- 4. Die Verurteilung der Angeklagten F.
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- wegen Betruges in
-
- 68 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, führt auf die Revision
- dieser Angeklagten zu einer Korrektur im Schuldspruch. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen, dass die Angeklagte F.
- sich gebrachte EC-Karte des Zeugen K.
-
- die von ihr rechtswidrig an
- an den Mitangeklagten S.
-
- in Kenntnis dessen weitergegeben habe, dieser werde damit betrügerisch
- Waren einkaufen, trägt den Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung in 68 Fällen nicht.
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- a) Der Angeklagten F.
-
- kaufshandlung, die der Angeklagte S.
-
- kann nicht jede betrügerische Einmit der von ihr verschafften EC-
-
- Karte getätigt hat, als selbständige Tat zugerechnet werden. Eine tatmehrheitliche Verurteilung ist zwar im Hinblick auf den Angeklagten S.
-
- zu-
-
- treffend, weil dieser auf der Grundlage eines jeweils neuen Tatentschlusses
- immer wieder unterschiedliche Verkäufer getäuscht hat. In Bezug auf die Angeklagte F.
-
- ist dies jedoch nicht der Fall. Nach der ständigen Rechtspre-
-
- chung des Bundesgerichtshofs ist, wenn an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt sind, vielmehr für jeden Beteiligten gesondert zu
- prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder
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-
- tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags. Hat daher ein Mittäter, der an der unmittelbaren Ausführung der
- Taten nicht beteiligt ist, einen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits
- im Vorfeld erbracht, werden ihm diejenigen Taten der anderen Mittäter als
- tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter die ihnen zurechenbaren Taten gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang (BGH
- NStZ-RR 2003, 265, 267; wistra 2001, 336, 337).
- b) Nach diesen Grundsätzen hätte hier das Landgericht im
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- Blick auf die Angeklagte F.
- klagte F.
-
- Tateinheit annehmen müssen. Da die Ange-
-
- an der eigentlichen Tatausführung nicht beteiligt war, be-
-
- schränkte sich ihr Tatbeitrag auf die Verschaffung der EC-Karte des Zeugen
- K.
-
- , mit der die jeweiligen Taten begangen wurden. Dieser – ganz erhebli-
-
- che – Tatbeitrag wirkte in jeder Einzeltat fort. Damit waren aber die Tathandlungen in der Person der Angeklagten F.
-
- zu einer einheitlichen Tathand-
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- lung zusammengefasst.
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- c) Der Senat stellt deshalb den Schuldspruch um und verurteilt
-
- die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung. An einer mittäterschaftlichen Begehung bestehen hier auch deshalb keine Zweifel,
- weil nach den Feststellungen des Landgerichts die Angeklagte F.
-
- han-
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- delte, um sich selbst eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Damit
- hatte sie ein unmittelbares eigenes Tatinteresse. Es ist nicht ersichtlich, wie
- sich die Angeklagte anders hätte verteidigen können.
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- d) Die Änderung des Schuldspruchs zieht hier die Aufhebung
-
- des Strafausspruches nach sich. Der Senat sähe es nicht als angemessen
- im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO an, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
- bestehen zu lassen und selbst eine Einzelstrafe auf der Grundlage der Bewertung des Landgerichts zu bilden. Die Feststellungen zur Strafzumessung
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- können hier jedoch aufrecht erhalten bleiben, weil es sich lediglich um eine
- rechtliche Fehlbeurteilung der Konkurrenzverhältnisse handelt. Der neue Tatrichter kann aber insoweit neue Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
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- Basdorf
- Brause
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- Gerhardt
- Schaal
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- Raum
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