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- 5 StR 377/11
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 11. Oktober 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Berlin vom 17. März 2011 wird nach § 349 Abs.
- 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Der Senat sieht für eine Anwendung des § 74 JGG keinen Anlass.
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- Basdorf
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- Raum
- Schaal
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- Brause
- König
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