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- 5 StR 353/08
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 17. Juli 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Bankrotts u. a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009
- beschlossen:
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- Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist
- zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24. März 2009
- wird als unzulässig verworfen. Der Verurteilte trägt auch die
- Kosten seiner Rechtsbehelfe.
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- G r ü n d e
- 1
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- Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2
- StPO angebracht worden. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht vorgetragen.
- Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Verurteilte erst
- durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von einem
- Gehörsverstoß erlangt haben will. Ein hier jedenfalls gegebenes anwaltliches
- Verschulden an der Fristversäumung kann dem Angeklagten zugerechnet
- werden, weil es sich bei dem Verfahren in erster Linie um die Vorstufe der
- Verfassungsbeschwerde handelt (BGH wistra 2009, 33). Im Übrigen weist
- der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensichtlich erfolglos wäre.
- Basdorf
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