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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 342/16
  4. (alt: 5 StR 91/15)
  5. vom
  6. 8. Dezember 2016
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  10. hier: Anhörungsrüge
  11. ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR342.16.0
  12. -2-
  13. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
  14. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. November 2016
  15. gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29. Januar 2016 den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
  19. Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt und erkannt, dass zwei Monate dieser Strafe als vollstreckt gelten. Seine
  20. Revision hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2016 gemäß § 349
  21. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 21. November 2016 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben.
  22. 2
  23. Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss
  24. vom 8. November 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder
  25. Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch
  26. hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches
  27. Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung
  28. -3-
  29. das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
  30. 3
  31. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
  32. § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 433/14).
  33. Mutzbauer
  34. Sander
  35. Dölp
  36. Schneider
  37. Feilcke