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- 5 StR 315/11
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 28. September 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011
- beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Potsdam vom 30. Dezember 2010 werden
- nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat zu den von allen Angeklagten jeweils zulässig
- erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung des § 247a StPO:
- Das Landgericht hat – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten – auf jeweils
- schriftlich gestellten Antrag zweier Zeugen deren audiovisuelle Vernehmung
- gemäß § 247a StPO durch außerhalb der Hauptverhandlung erlassenene
- Beschlüsse angeordnet und diese den Verfahrensbeteiligten formlos
- mitgeteilt. Eine Verkündung und Verlesung der Beschlüsse in der
- Hauptverhandlung erfolgte nicht. Entsprechend den Anordnungen wurden
- die Zeugen audiovisuell vernommen, ohne dass die Angeklagten dieser
- Vorgehensweise widersprachen.
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- Die
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- von
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- den
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- Revisionen
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- vorgebrachten
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- Einwendungen,
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- dass
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- die
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- Beschlussanordnungen nach § 247a StPO nicht vom gesetzlichen Richter im
- Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen worden seien, weil hierfür
- ausschließlich die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung einschließlich
- der Schöffen zuständig gewesen wäre, greifen nicht. Eine gesetzliche
- Regelung, wonach zwingend die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung
- über die Anordnung nach § 247a StPO zu entscheiden hat, besteht nicht. Ein
- solches Erfordernis ist auch nicht aus der Gesetzessystematik als Vorschrift
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- des Zweiten Buches, 6. Abschnitt der Strafprozessordnung herzuleiten. Der
- Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass auch bei laufender
- Hauptverhandlung Gerichtsentscheidungen in der Besetzung außerhalb der
- Hauptverhandlung getroffen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27. August
- 1986
- – 3 StR 223/86, BGHSt 34, 154, 155 f.; BGH, Beschluss vom 11.
- Januar 2011 – 1 StR 648/10, StV 2011, 295).
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- Auch vorliegend ist die Beschlussfassung des Gerichts in der Besetzung
- außerhalb der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Zur Vorbereitung der
- audiovisuellen
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- Vernehmung
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- ist
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- mitunter
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- eine
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- erhebliche
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- Vorlaufzeit
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- erforderlich, etwa um die technischen und tatsächlichen Modalitäten der
- Vernehmung abzuklären (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., §
- 247a Rn. 17). Darüber hinaus hat das Gericht im Interesse der
- Verfahrensbeteiligten, insbesondere wenn ein Zeuge zu seinem Schutz seine
- audiovisuelle Vernehmung bereits im Vorfeld beantragt hat, aus Gründen der
- Rechtsklarheit die beabsichtigte Entscheidung zu treffen und die Beteiligten
- hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Verteidigung des Angeklagten wird
- hierdurch nicht eingeschränkt, weil das Gericht in der Hauptverhandlung an
- seine Entscheidung nicht gebunden ist und jederzeit – namentlich auch auf
- entsprechenden Antrag von Seiten des Angeklagten – seine Entscheidung
- ändern kann (vgl. Becker aaO).
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- Basdorf
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- Raum
- König
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- Schneider
- Bellay
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