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- 5 StR 303/06
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 10. November 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen versuchten Totschlags u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2006
- beschlossen:
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- 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2006 werden
- nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 2. Die Revision des Nebenklägers gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 21. Juli 2006 nach § 349 Abs. 1
- StPO als unzulässig verworfen.
- 3. Der Angeklagte T.
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- und der Nebenkläger haben je-
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- weils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
- 4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G.
- Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
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- -3-
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- G r ü n d e
- 1
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- Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und
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- Nebenklägern findet eine wechselseitige Überbürdung von Auslagen nicht
- statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
- Basdorf
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- Häger
- Raum
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- Gerhardt
- Schaal
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