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313 lines
12 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 5 StR 278/18
  5. vom
  6. 12. September 2018
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  12. ECLI:DE:BGH:2018:120918U5STR278.18.0
  13. -2-
  14. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 2018, an der teilgenommen haben:
  15. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
  16. Richter am Bundesgerichtshof
  17. Prof. Dr. Sander,
  18. Richterin am Bundesgerichtshof
  19. Dr. Schneider,
  20. die Richter am Bundesgerichtshof
  21. Dr. Berger,
  22. Köhler
  23. als beisitzende Richter,
  24. Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
  25. als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
  26. Rechtsanwalt B.
  27. als Verteidiger des Angeklagten N.
  28. ,
  29. Rechtsanwalt F.
  30. als Verteidiger der Angeklagten T.
  31. ,
  32. Justizangestellte
  33. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  34. -3-
  35. für Recht erkannt:
  36. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
  37. Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2018, soweit es den Angeklagten N.
  38. betrifft, im Schuldspruch zu den Fällen 5 und
  39. 6 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass der Angeklagte des
  40. Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; der Strafausspruch zu Fall 5 der Urteilsgründe entfällt.
  41. Die weitergehende Revision betreffend den Angeklagten N.
  42. sowie die Revision betreffend die Angeklagte T.
  43. werden
  44. verworfen.
  45. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen
  46. notwendigen Auslagen zu tragen.
  47. – Von Rechts wegen –
  48. Gründe:
  49. Das Landgericht hat den Angeklagten N.
  50. 1
  51. wegen Besitzes von Be-
  52. täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in
  53. Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe, und wegen Fahrens
  54. ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil
  55. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
  56. -4-
  57. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
  58. angeordnet, eine Sperrfrist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erteilt und ein
  59. Kraftfahrzeug eingezogen. Die Angeklagte T.
  60. hat es wegen Besitzes von
  61. Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung
  62. von Strafen aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
  63. Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen
  64. Rechts gestützten Revisionen, mit denen sie in erster Linie die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift. Die vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich
  65. der Sachrüge zum Schuldspruch hinsichtlich der Tat zu II.6 der Urteilsgründe
  66. vertretenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg, soweit sie zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt sind. Jedoch ist das Urteil gemäß § 301 StPO zugunsten
  67. des Angeklagten N.
  68. im Schuldspruch abzuändern.
  69. I.
  70. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führten die beiden Ange2
  71. klagten seit 2016 eine Beziehung miteinander und teilten sich eine Wohnung.
  72. Sie konsumierten jahrelang neben anderen Drogen Methamphetamin (Crystal)
  73. und haben den Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Sie
  74. beschlossen, ihre finanziellen Mittel zusammenzulegen, um dem Angeklagten
  75. N.
  76. zu ermöglichen, Betäubungsmittel zum gemeinsamen Verbrauch auf
  77. Vorrat zu erwerben. Zu diesem Zweck kaufte der Angeklagte N.
  78. in der Zeit
  79. zwischen Januar und April 2017 mindestens viermal jeweils zehn Gramm
  80. Crystal. Ihren Vorrat verwahrten die Angeklagten im Kühlschrank, aus dem sich
  81. beide zum eigenen Konsum bedienten (Taten 1 bis 4).
  82. -5-
  83. Am Abend des 31. Mai 2017 kam es zu einer polizeilichen Kontrolle der
  84. 3
  85. beiden Angeklagten und zu einer Durchsuchung des Pkw des Angeklagten
  86. N.
  87. , der damit ohne Fahrerlaubnis unterwegs gewesen war (Tat 5). In dem
  88. Pkw wurden 17,82 Gramm Crystal mit einer Wirkstoffmenge von 9,65 Gramm
  89. Methamphetamin-Base sowie 1,69 Gramm Marihuana sichergestellt. Das
  90. Crystal hatte der Angeklagte N.
  91. teiligung der Angeklagten T.
  92. wenige Tage zuvor unter finanzieller Beerworben. Die Angeklagten hatten ihren Vor-
  93. rat an Crystal außerhalb der gemeinsamen Wohnung bei sich, „um den weiteren Besitz zu garantieren und um die Tagesdosis zu gewährleisten“ (UA S. 16).
  94. Außerdem führte der Angeklagte N.
  95. in seinem Fahrzeug eine Federdruck-
  96. pistole nebst Munition mit sich, die er nachmittags gekauft und ausprobiert hatte
  97. (Tat 6).
  98. 2. Das Landgericht hat den Anklagevorwurf, die Angeklagten hätten ge4
  99. meinschaftlich mit Betäubungsmitteln Handel getrieben (Taten 1 bis 4) bzw. mit
  100. Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bewaffnet Handel getrieben (Tat 6),
  101. als durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt erachtet. Es hat zwar den Umstand, dass bei einer Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten am 1. Juni 2017 eine Feinwaage und unbenutzte Cliptütchen aufgefunden wurden, als
  102. Indiz für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Es hat jedoch die
  103. Einlassung des Angeklagten N.
  104. im Ermittlungsverfahren und in der Haupt-
  105. verhandlung als „nicht widerlegt“ angesehen, mit den zur Portionierung des eigenen Tageskonsums bestimmten Cliptütchen teilweise auch Freunden aus
  106. dem Betäubungsmittelmilieu gelegentlich Kleinstmengen geschenkt oder zum
  107. Einkaufspreis abgegeben zu haben. Zur Plausibilität der Einlassung beider Angeklagten, das Rauschgift zum Eigenkonsum erworben zu haben, hat die Strafkammer insbesondere gewürdigt, dass ein erheblicher Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten durch ihren schlechten gesundheitlichen Zustand und ihr
  108. -6-
  109. von den Vernehmungsbeamtinnen als erschreckend wahrgenommenes Erscheinungsbild belegt sei. Zudem habe die polizeiliche Auswertung des Telefons des Angeklagten N.
  110. dessen Einlassung gestützt, mit den Betäu-
  111. bungsmitteln keinen Handel getrieben zu haben.
  112. II.
  113. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft decken keine Rechtsfehler zu5
  114. gunsten der Angeklagten auf. Insoweit erweisen sich die Rechtsmittel in Bezug
  115. auf die jeweils erhobene Ausschöpfungsrüge (§ 261 StPO) und auf die sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Beweiswürdigung zu den Taten 1 bis 4,
  116. deren Feststellung auf dem Geständnis des Angeklagten N.
  117. diesbezüglichen Angaben der Angeklagten T.
  118. und den
  119. beruht, schon aus den in der
  120. Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen als unbegründet.
  121. 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begegnet auch zu
  122. 6
  123. Tat 6 die Beweiswürdigung, auf der die Überzeugung der Strafkammer gründet,
  124. dass das am 31. Mai 2017 sichergestellte Crystal zum Eigenkonsum erworben
  125. wurde, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere sind die
  126. Urteilsgründe nicht lückenhaft.
  127. Zu einer weitergehenden Erörterung der Finanzierung ihres Drogenkon-
  128. 7
  129. sums durch die beiden Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich
  130. das Landgericht nicht gedrängt sehen müssen. Es hat hierzu in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten N.
  131. dargelegt,
  132. dass dieser in der Vergangenheit mehrmals Diebstahlstaten beging und deshalb auch erheblich vorbestraft, hingegen mit Betäubungsmittelhandel nicht in
  133. Erscheinung getreten ist. Auch mit der in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafe
  134. -7-
  135. wurde ein Diebstahl geahndet, den der Angeklagte N.
  136. Angeklagten T.
  137. gemeinsam mit der
  138. in der Nacht zum 30. Januar 2016 begangen hatte. Glei-
  139. ches gilt für die Angeklagte T.
  140. . Sie ist ebenfalls erheblich wegen Dieb-
  141. stahlsdelikten vorbestraft und auch bei ihr wurden mit den in die Gesamtstrafe
  142. einbezogenen Strafen jeweils Diebstahlstaten geahndet. Zudem wurde bei der
  143. polizeilichen Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung am 1. Juni 2017 Diebesgut sichergestellt, so dass es naheliegt, dass die Angeklagten ihren Lebensunterhalt weiterhin auch durch Diebstähle bestritten. Insofern hat das
  144. Landgericht im Rahmen der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten N.
  145. sogar ausdrücklich festgestellt, dass dieser ab 2010 seinen
  146. Betäubungsmittelkonsum, soweit er nicht durch legale Einkünfte gedeckt war,
  147. „überwiegend“ durch Diebstähle finanzierte.
  148. Die Beweiswürdigung ist auch nicht insofern lückenhaft, als das Landge8
  149. richt die Erklärung, weshalb die – aus Sicht des Landgerichts ein Handeltreiben
  150. glaubhaft bestreitenden – Angeklagten ihre Vorratsmenge an Crystal nicht wie
  151. nach früheren Käufen im Kühlschrank aufbewahrten, sondern sie im Pkw mit
  152. sich führten („um den weiteren Besitz zu garantieren und die Tagesdosis zu
  153. gewährleisten“), nicht näher erläutert hat. Denn damit war ersichtlich die Befürchtung eines Verlustrisikos gemeint, nachdem bereits bei einer früheren
  154. Durchsuchung der Wohnung aufgrund eines Diebstahlsverdachts unter anderem 19 Gramm Crystal sichergestellt worden waren. Insofern durfte das Landgericht für die Absicht der Angeklagten, ihren Betäubungsmittelvorrat zu
  155. sichern, auch das Ergebnis der am 1. Juni 2017 durchgeführten Durchsuchung
  156. heranziehen, wonach in der Wohnung der Angeklagten nur eine geringfügige
  157. Spur von 0,01 Gramm Crystal sichergestellt wurde.
  158. -8-
  159. Schließlich hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auch aus der Menge
  160. 9
  161. des am Vortag sichergestellten Rauschgifts noch keinen Schluss auf ein Handeltreiben gezogen. Die Angeklagten hatten, wie ihr gesundheitlicher Zustand
  162. belegte, in erheblichem Umfang Crystal konsumiert. Danach stellte die Gesamtmenge von 17,2 Gramm Crystal keine so ungewöhnlich große Vorratsmenge dar, dass sich für das Landgericht insoweit eine weitergehende Erörterung hätte aufdrängen müssen.
  163. 2. Da die danach rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die
  164. 10
  165. Schuldsprüche tragen und auch die Rechtsfolgenbestimmungen rechtlicher
  166. Überprüfung standhält, waren die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu verwerfen, soweit sie zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt sind.
  167. III.
  168. Die den Angeklagten N.
  169. 11
  170. betreffende Revision der Staatsanwalt-
  171. schaft wirkt indes zugunsten dieses Angeklagten (§ 301 StPO).
  172. 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 5 und 6 durch das
  173. 12
  174. Landgericht, das zwei selbständige Taten angenommen hat, hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
  175. Zwischen den gleichzeitig verwirklichten Delikten des Fahrens ohne
  176. 13
  177. Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat hier nicht nur
  178. ein äußerer Zusammenhang bestanden. Vielmehr diente die Aufbewahrung der
  179. Betäubungsmittel im Fahrzeug gerade deren Sicherung während der gemeinsamen Fahrt der Angeklagten. Das Mitführen ihrer Betäubungsmittel stand danach in einem inneren Beziehungszusammenhang mit dem Fahrvorgang (vgl.
  180. -9-
  181. zu diesem Kriterium BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03,
  182. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 41; vom 5. März 2009 – 3 StR 566/08,
  183. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47; vom 3. Mai 2012 – 3 StR 109/12,
  184. NStZ 2012, 709, 710). Aufgrund dieses Zusammenhangs erweist sich das gesamte Verhalten des Angeklagten als einheitliches Tun. Daher stehen beide
  185. Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB), wie es das
  186. Landgericht im Fall 6 zutreffend schon für den Besitz von Betäubungsmitteln in
  187. nicht geringer Menge und das gleichzeitig verwirklichte Waffendelikt angenommen hat.
  188. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO
  189. 14
  190. steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als
  191. geschehen hätte verteidigen können.
  192. 2. Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfällt die im Fall 5 verhäng-
  193. 15
  194. te Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von dem Wegfall dieser Einzelstrafen unberührt. Denn der Unrechtsgehalt einer Tat wird durch eine bloße Änderung der Konkurrenzen nicht
  195. vermindert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177,
  196. 184;
  197. Schäfer/Sander/Gemmeren,
  198. Praxis
  199. der
  200. Strafzumessung,
  201. 6.
  202. Aufl.,
  203. Rn. 1585d mwN).
  204. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe im Fall 6 (ein Jahr und sechs Mo16
  205. nate) sowie der verbleibenden weiteren vier Freiheitsstrafen (jeweils sieben
  206. Monate) und der einbezogenen Freiheitsstrafe (zehn Monate) schließt der
  207. - 10 -
  208. Senat zudem aus, dass die Strafkammer ohne die wegfallende Strafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den mehrfach vorbestraften Angeklagten
  209. festgesetzt hätte.
  210. Mutzbauer
  211. Sander
  212. Berger
  213. Schneider
  214. Köhler