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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 272/15
- vom
- 4. August 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen besonders schweren Raubes u.a.
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- -2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen:
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- 1. Dem Angeklagten H.
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- wird auf seine Kosten Wieder-
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- einsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
- Leipzig vom 16. Januar 2015 gewährt.
- 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete
- Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Allerdings wird die Urteilsformel im Adhäsionsausspruch wie folgt klargestellt:
- Der gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner gerichtete Leistungsantrag des Adhäsionsklägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt; von einer Entscheidung über die Höhe der Ansprüche wird abgesehen. Die Angeklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Adhäsionskläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus
- der von ihnen verübten Straftat vom 30. November 2013 zu
- ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen
- sind.
- 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Schneider
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- Dölp
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- Bellay
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- König
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- Feilcke
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