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- 5 StR 269/07
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 1. August 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die
- in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die
- Strafe angerechnet wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Häger
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- Gerhardt
- Brause
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- Jäger
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- Raum
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