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- 5 StR 255/09
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 21. Juli 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 250
- Satz 2 StPO verstoßen, indem es einen Vermerk einer Geschäftsstellenbeamtin über eine ihr telefonisch erteilte Auskunft der Meldebehörde über einen
- Wohnsitz des Hauptbelastungszeugen durch Bericht der Vorsitzenden Richterin in die Hauptverhandlung eingeführt habe, ist bereits unzulässig (§ 344
- Abs. 2 Satz 2 StPO).
- Der mitgeteilte Vermerk enthält den handschriftlichen, den Inhalt des Vermerks bestätigenden Zusatz „so auch Bl. 420“ (RB S. 13), bei dem es sich
- um eine nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO verlesbare Auskunft der Meldebehörde mit identischem Inhalt handelt. Bei dieser Sachlage hätte sich die
- Revision dazu verhalten müssen, was die Vorsitzende Richterin über den
- Verweis auf die inhaltliche Übereinstimmung mit Blatt 420 der Akte berichtet
- hat und hätte sich nicht auf die für den Fall zulässiger Einführung des Inhalts
- der Urkunde durch Bericht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 249 Rdn. 26
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- -3-
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- m.w.N.) nicht relevante Mitteilung begnügen dürfen, dass die Melderegisterauskunft „nicht im Strengbeweisverfahren in die Beweisaufnahme eingeführt
- worden ist“ (RB S. 16; vgl. zudem die Möglichkeit des § 251 Abs. 3 StPO).
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