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- 5 StR 246/09
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 21. Juli 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Angesichts der außergewöhnlichen Milde der Einzelstrafen sieht der Senat
- keinen Anlass zum Eingreifen wegen der Begründungsmängel im Rahmen
- der Strafzumessung.
- Basdorf
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- Brause
- Dölp
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- Schaal
- König
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