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- 5 StR 234/09
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 17. Juli 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes u. a.
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen,
- dass die Tatbezeichnung in der Urteilsformel „Verstoß gegen
- das Waffengesetz“ durch „Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Waffenbesitzverbotsverfügung“ ersetzt wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Basdorf
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- Raum
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- Schneider
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- Dölp
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