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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 215/16
- vom
- 7. Juni 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:070616B5STR215.16.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Leipzig vom 15. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
- unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Das Landgericht hat eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG
- nicht ausdrücklich erwogen, obwohl nach den Urteilsfeststellungen hierzu Anlass bestand. Denn der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung im Haftprüfungstermin am 20. November 2015 Angaben zur Beteiligung des gesondert
- Verfolgten J.
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- an den ihm vorgeworfenen Taten gemacht. Der Senat kann
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- jedoch den Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen, dass jedenfalls keine
- wesentliche Aufklärungshilfe (§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vorliegt.
- Bei der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom
- 15. März 2016 – 5 StR 26/16; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der
- Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1044). Gemessen an dem anzulegenden rechtlichen Maßstab (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 22. August 1995
- – 4 StR 422/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 27; vom 15. März 2016
- – 5 StR 26/16; jeweils mwN) war die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe nicht wesentlich. Denn für die Tatbeteiligung des gesondert Verfolgten J.
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- lagen mit den vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung geschilderten Erkenntnissen, insbesondere aus der Telekommunikationsüberwachung
- und den Observationsmaßnahmen, bereits tragfähige Beweiserkenntnisse vor,
- deren Überzeugungskraft nicht von einer Bestätigung durch den Angeklagten
- abhing. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte weitere wesentliche Aufklärungshilfe geleistet haben könnte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.
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- Sander
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- Schneider
- Bellay
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- Berger
- Feilcke
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