|
|
- 5 StR 207/04
- (alt: 5 StR 75/01
- und 5 StR 357/02)
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 20. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Betruges u. a.
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004
- beschlossen:
-
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2004 wird nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
-
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
-
- Ergänzend merkt der Senat an:
-
- Die Unvollständigkeit des Vortrags zur Besetzungsrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2
- StPO) folgt über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus (vgl.
- hierzu ferner BGH NJW 2002, 3717) auch daraus, daß in der Revision die
- Verfahrensvorgänge im Zusammenhang mit einem entsprechenden, anläßlich einer vorangegangenen ausgesetzten Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand nicht mitgeteilt werden. In der Sache würde der Senat im
- übrigen der von der Revision vertretenen Auffassung zuneigen, daß im Falle
- wiederholter Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht „anderer“
- Spruchkörper im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ein solcher ist, der sich in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkörpern zu unterscheiden hat (vgl. zur Problematik BGH NStZ 1981, 489; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 38).
-
- Zur Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist über die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus anzumerken, daß
- nach den vorangegangenen beiden Sachentscheidungen des Senats, in denen jeweils weite Teile des Strafausspruchs ohne Feststellung relevanter
- Verfahrensverzögerung bestätigt wurden, ein entsprechender Verstoß ohne-
-
- -3-
-
- hin maßgeblich allein aus Vorgängen nach der zweiten Urteilsaufhebung
- hätte hergeleitet werden können.
-
- Harms
-
- Häger
- Gerhardt
-
- Basdorf
- Raum
-
|