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- 5 StR 203/11
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 22. Juni 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- Der nach den Feststellungen eingeweihte Fahrer eines Geldtransporters der
- DB Cash-Center Hamburg und die Angeklagten haben bei ihrem fingierten
- Raub wenigstens Mitgewahrsam der DB AG gebrochen (vgl. BGH, Urteil vom
- 23. Juni 1988 – 4 StR 110/88, und Beschluss vom 17. August 1993
- – 4 StR 393/93, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 3 und 6). Sie haben
- verschlossene, zuvor während einer festen Route aus Fahrscheinautomaten
- entnommene und im Fahrzeug besonders gesicherte Geldkassetten an sich
- genommen. Ein zu tätigender Notruf war und wurde an die Cashzentrale gerichtet.
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