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- 5 StR 199/07
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 15. August 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- wegen Betruges u. a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007
- beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006 werden nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
- In der Liste der angewendeten Vorschriften betreffend den Angeklagten
- C.
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- entfallen die Vorschriften § 152a und § 152b Abs. 1 StGB.
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- Häger
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- Gerhardt
- Brause
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- Hubert
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- Raum
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