|
|
- 5 StR 182/05
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 31. Mai 2005
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Brandstiftung u. a.
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
- beschlossen:
-
- 1. Auf die Revision des Angeklagten M
-
- wird das Urteil des
-
- Landgerichts Cottbus vom 6. Januar 2005 gemäß § 349
- Abs. 4 StPO, auch hinsichtlich der Angeklagten K
- B
-
- und
-
- , aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II.1. der
-
- Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden sind,
- und in sämtlichen Strafaussprüchen.
-
- 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M
-
- wird
-
- nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
-
- 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
-
- G r ü n d e
-
- Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Brandstiftung – die Angeklagten M
-
- und K
-
- auch wegen weiterer Straftaten – zu Jugend-
-
- strafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten M
-
- erzielt mit der Sach-
-
- rüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, der nach § 357
- StPO auch den Angeklagten zugutekommt, die kein Rechtsmittel eingelegt,
- der beantragten Verfahrensweise nach Anhörung über ihre Verteidiger indes
- nicht widersprochen haben. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
-
- -3-
-
- Der
-
- Generalbundesanwalt
-
- hat
-
- in
-
- seiner
-
- Antragsschrift
-
- vom
-
- 29. April 2004 ausgeführt:
-
- „Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des
- Urteils ergibt, daß die Feststellungen im Falle II.1. (UA S. 7 bis 10) den
- Schuldspruch nicht tragen. Auch nach seinem Zusammenhang läßt sich dem
- Urteil weder entnehmen, daß es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen
- um eine ‚Hütte’ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte (vgl. OLG
- Karlsruhe NStZ 1981, 482), noch daß dieser ein (mit Maschinenkraft bewegtes) Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) war.
-
- Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs im beantragten Umfang. Dies entzieht wegen des danach (vorläufig)
- zu weit gefaßten Schuldspruchs dem Strafausspruch die Grundlage (vgl. Senat, Beschluß vom 20. April 2005 – 5 StR 73/05). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es jedoch nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird im Hinblick auf den Bauwagen gegebenenfalls allein ergänzende
- Feststellungen treffen.“
-
- Dem folgt der Senat.
-
- Basdorf
- Brause
-
- Häger
- Schaal
-
- Raum
-
|