|
|
- 5 StR 173/13
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 5. November 2013
- in der Strafsache
- gegen
-
- 1.
-
- 2.
-
- wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a.
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013
- beschlossen:
-
- Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2012, soweit es sie
- betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen
- aufgehoben.
-
- Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
- auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
-
- G r ü n d e
-
- 1
-
- Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in zwei Fällen, jeweils
- in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Anlagen zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur
- Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen die – nicht revidierende –
- Verfallsbeteiligte Re.
-
- KG den Verfall von Wertersatz in
-
- Höhe von 700.000 € angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten haben mit
- einer Verfahrensrüge Erfolg.
-
- 2
-
- 1. Sie rügen zu Recht die Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO. Dem
- liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Angeklagten haben die
- ihnen zur Last gelegten Taten auf der Grundlage einer Verständigung eingeräumt. Zuvor hatte das Gericht in der Hauptverhandlung für den Fall eines
- „umfassenden, von Reue und Unrechtseinsicht getragenen Geständnisses“
- sowie von Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verfall angekündigt,
- dass gegen jeden Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als
- zwei Jahren verhängt werden würde. Die in § 257c Abs. 5 StPO vorgesehe-
-
- -3-
-
- ne Belehrung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Ihr Inhalt war den Angeklagten
- nicht bekannt.
-
- 3
-
- Der Senat kann trotz der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 2013 dargelegten Umstände nicht ausschließen,
- dass das Urteil auf diesem Belehrungsfehler beruht (vgl. hierzu BVerfG,
- NJW 2013, 1058, 1067 Rn. 99; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013
- – 1 StR 563/12, StV 2013, 611, und vom 17. September 2013
- – 1 StR 443/10), und hebt es daher auf.
-
- 4
-
- 2. Die nicht angefochtene Verfallsanordnung bleibt bestehen. Mit der
- Urteilsaufhebung erledigen sich die Beschwerden gegen die Bewährungsbeschlüsse. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
-
- 5
-
- Die Verwertbarkeit der im Rahmen der Durchsuchung auf dem Gelände der Deponie E.
-
- vom 21. November und 1. Dezember 2006 gewon-
-
- nenen Beweismittel unterliegt keinem Zweifel. Gegen eine Unverwertbarkeit
- der Ergebnisse der Durchsuchung auf dem Gelände der Deponie E.
-
- ,
-
- die von Kriminalbeamten und einer Mitarbeiterin der zuständigen Ordnungsbehörde durchgeführt wurde, spricht hier schon entscheidend, dass die Re.
- GmbH ohnehin gemäß § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG verpflichtet war, das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume,
- die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen
- und Prüfungen durch von der zuständigen Behörde beauftragte Personen zu
- gestatten. Unter die technischen Ermittlungen und Prüfungen fallen auch der
- Einsatz apparativer Technik und die Entnahme von Stichproben (BeckOK/
- Thull, KrW-/AbfG, § 40 Rn. 33). Danach hätten die im Rahmen der Durchsuchungen vom 21. November und 1. Dezember 2006 erlangten und im Urteil
- verwerteten Beweismittel naheliegend auch im Rahmen einer – ohne richterliche Anordnung zulässigen – rein präventiv ausgerichteten Maßnahme im
- Auftrag der zuständigen Ordnungsbehörde gewonnen werden können. Zudem ist es namentlich vor diesem Hintergrund nicht unvertretbar anzuneh-
-
- -4-
-
- men, dass die Ermittlungsbeamten von einem Einverständnis des die Maßnahme in Gegenwart seines anwaltlichen Beraters widerspruchslos duldenden angeklagten Geschäftsführers ausgehen konnten.
-
- Basdorf
- Berger
-
- Schneider
-
- Dölp
- Bellay
-
|