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- 5 StR 172/05
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 31. Mai 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
- verworfen, daß im Fall II.1. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. April 2005).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
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- Basdorf
- Brause
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- Häger
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- Raum
- Schaal
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