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- 5 StR 157/02
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 14. Mai 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. (nicht 10.) Januar 2002 wird
- nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 9. April 2002:
- Die Revision zeigt keinen Ermessensfehler bei der Anrechnung der in Mexiko erlittenen Untersuchungshaft im Verhältnis 2:1 auf. Die Umstände der
- aus-
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- ländischen Freiheitsentziehung hat das Landgericht auch strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8; vgl. BGH wistra 1999, 463).
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- Harms
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- Häger
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- Brause
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- Basdorf
- Schaal
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