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- 5 StR 157/01
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 26. April 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhinterziehung u. a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2001
- beschlossen:
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- 1.
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- Auf Antrag des Generalbundesanwalts
- wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
- soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung (Fall 24
- der Urteilsgründe) verurteilt wurde.
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- 2.
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- Die verbleibende Revision wird nach §
- 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)
- als unbegründet verworfen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe
- auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird.
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- 3.
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- Soweit das Verfahren eingestellt wird,
- fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
- Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die
- übrigen Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
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- G r ü n d e
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- 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
- im Fall 24 der Urteilsgründe (Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen
- von gefälschten Rechnungen) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
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- 2. Der verbleibende Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne
- von § 349 Abs. 2 StPO. Die Teileinstellung zieht die Abänderung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
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- -3-
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- Die Bildung der Gesamtstrafe ist zudem mängelbehaftet: Die Verurteilung des Angeklagten vom 20. August 1997 entfaltete Zäsurwirkung,
- weil die dort verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht vollständig vollstreckt war. Die Möglichkeit,
- auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl. BGHR StGB
- § 55 Abs. 1 Satz 1 – Zäsurwirkung 9 m.w.N.). Insoweit wird der Angeklagte
- indes durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung an sich nicht beschwert.
- Bei – im Hinblick auf die Höhe der Einsatzstrafen – jeweils deutlich über ein
- Jahr zu bemessenden zwei Gesamtfreiheitsstrafen schließt der Senat aus,
- daß diese in Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt
- werden könnten.
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- Der Senat setzt mit Rücksicht auf die durch die Teileinstellung
- entfallene Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe – ebenfalls auf Antrag des Generalbundesanwalts – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die verbleibende Gesamtfreiheitsstrafe um die für den Angeklagten optimal erzielbare Höhe von neun Monaten herab. Er trägt damit – auch im Blick auf das
- Alter des Angeklagten – der gebotenen effektiven Verfahrensbeschleunigung Rechnung.
- Harms
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