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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 139/18
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- 8. Mai 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR139.18.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Göttingen vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB steht eine etwaige Verjährung von Ersatzansprüchen der Betrugs- und Untreueopfer nicht entgegen. Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung lediglich ausgeschlossen,
- soweit der dem Verletzten aus der (rechtswidrigen) Tat erwachsene zivilrechtliche Anspruch erloschen ist. Als Gründe hierfür sieht der Gesetzgeber etwa die
- Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder deren Erlass (§
- 397 Abs. 1 BGB) an (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 69). Die Verjährung führt nicht
- zum Erlöschen einer Forderung, sondern hat lediglich zur Folge, dass der
- Schuldner die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Nach Sinn und
- Zweck des § 73e Abs. 1 StGB, die doppelte Inanspruchnahme des Täters zu
- vermeiden (BT-Drucks. aaO; vgl. auch Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 673),
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- ist eine Ausweitung der Ausschlussklausel über ihren Wortlaut hinaus auf verjährte Ansprüche nicht veranlasst. Auch in derartigen Konstellationen hat der
- ersatzberechtigte Verletzte einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses gemäß § 459h Abs. 2 StPO (auch i.V.m. § 459n StPO).
- Für den von der Revision behaupteten „konkludenten Verzichtsvertrag“ bieten
- die Urteilsgründe keinen Anhalt; eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.
- Gleiches gilt für von der Revision behauptete anzurechnende Ansprüche der
- Geschädigten gegenüber der Versicherung (Rückkaufwerte), die mangels eines
- wirksamen Vertragsschlusses – der Angeklagte hatte zwecks Erlangung von
- Provisionen die Unterschriften der Geschädigten ohne deren Kenntnis gefälscht
- – nicht ohne weiteres naheliegen. Gemäß § 73d StGB anzurechnende Aufwendungen in den von der Einziehungsentscheidung betroffenen Fällen 1 bis 4
- und 50 der Urteilsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.
- Sander
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- König
- Mosbacher
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- Berger
- Köhler
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