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- 5 StR 125/09
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 6. Mai 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die Voraussetzungen zur
- Aussetzung der Maßregel noch nicht vorlagen.
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- Basdorf
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- Dölp
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- Schneider
- König
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