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- 5 StR 115/11
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 11. Oktober 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012
- beschlossen:
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- Auf die Revision der Angeklagten R.
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- wird das Urteil
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- des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2010 nach
- § 349 Abs. 4 StPO – auch soweit es den Mitangeklagten
- B.
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- betrifft (§ 357 StPO) – aufgehoben.
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- Beide Angeklagte werden auf Kosten der Staatskasse, die
- auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
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- Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012
- – GSSt 2/11 – kommt eine Bestätigung des auf § 299 StGB gestützten
- Schuldspruchs ebenso wenig in Betracht wie dessen Umstellung auf ein
- Amtsdelikt gemäß § 333 oder § 334 StGB gegen die Revisionsführerin.
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- In Übereinstimmung mit der nach der Entscheidung des Großen Senats vertretenen Auffassung des Generalbundesanwalts hat dies vorliegend die Durchentscheidung auf Freispruch, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des
- Mitangeklagten, zur Folge. Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsvereinbarung, die in diesen Fällen – so der große Senat – nicht Grundlage einer
- Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelikten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen
- betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung
- – Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens – etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen,
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- die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine
- mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer
- Versicherungen durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen.
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