|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 AR (VS) 76/13
- vom
- 21. Januar 2014
- in der Justizverwaltungssache
- der Antragstellerin
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
- Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2013 wird als unzulässig
- verworfen.
-
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
- Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
- nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
- Basdorf
-
- Dölp
- Berger
-
- König
- Bellay
-
|