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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 98/04
- vom
- 8. April 2004
- in der Strafsache
- gegen
- wegen Betrugs
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2004 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Paderborn vom 15. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe als
- unbegründet verworfen, daß der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kissingen vom
- 7. Februar 2002 angeordneten Nebenstrafe (Fahrverbot) und
- Maßregel (Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) entfällt,
- weil sich beide Anordnungen bereits bei Erlaß des angefochtenen
- Urteils infolge Zeitablaufs erledigt hatten (vgl. Rissing-van Saan
- in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 56 f.). Im übrigen hat die Nachprüfung
- des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Maatz
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- Kuckein
- Ernemann
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- Athing
- Sost-Scheible
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