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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 92/18
- vom
- 9. Mai 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR92.18.0
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 gemäß
- § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
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- 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2017 werden mit der
- Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.
- 2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des unerlaubten Besitzes
- von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum
- unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten A.
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- die Freiheitsstrafe von
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- vier Jahren und zehn Monaten sowie gegen den Angeklagten H.
-
- die Frei-
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- heitsstrafe von vier Jahren verhängt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten,
- die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden
- sind. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
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- -3-
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- 2
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- Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung
- der sichergestellten, in den Urteilsgründen hinreichend bestimmt bezeichneten
- Betäubungsmittel. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit
- Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von
- einer Einziehung ab, weil die Ausführungen des angefochtenen Urteils die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einziehung der Schreckschusswaffe
- und der sichergestellten Geldbeträge nicht belegen und die sichergestellten
- Betäubungsmittelutensilien nicht ausreichend bezeichnet werden. Der vom Angeklagten H.
-
- erklärte Verzicht auf das bei ihm sichergestellte Bargeld wird
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- durch die Verfahrensbeschränkung nicht berührt (zum Verzicht vgl. BGH, Urteil
- vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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- 3
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- In dem verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- Sost-Scheible
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- Cierniak
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- Bender
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- Franke
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- Quentin
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