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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 91/04
- vom
- 20. April 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2004 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Münster vom 16. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des
- Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß das Landgericht
- die Feststellung im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil, der
- Angeklagte habe nach der Tat die Tatwaffe "versteckt", zu Recht
- wegen ihrer Doppelrelevanz als bindend behandelt hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Tepperwien
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- Maatz
- Ernemann
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- Athing
- Sost-Scheible
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