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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- Urteil
- 4 StR 80/14
- vom
- 22. Mai 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 2014,
- an der teilgenommen haben:
- Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
- Sost-Scheible,
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- Richter am Bundesgerichtshof
- Cierniak,
- Dr. Franke,
- Bender,
- Dr. Quentin
- als beisitzende Richter,
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- in der Verhandlung,
- bei der Verkündung
- als Vertreter des Generalbundesanwalts,
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- Rechtsanwältin
- als Pflichtverteidigerin,
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- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- -3-
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- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
- Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10. September 2013 wird
- verworfen.
- Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen
- des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen aus
- tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der
- Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts
- gerügt wird, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 2
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- Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Februar 2014 keinen Erfolg.
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- -4-
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- 3
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- Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen
- Rechts hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.
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- Sost-Scheible
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- Cierniak
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- Bender
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- Franke
-
- Quentin
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