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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. Urteil
  4. 4 StR 80/14
  5. vom
  6. 22. Mai 2014
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 2014,
  12. an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
  14. Sost-Scheible,
  15. Richter am Bundesgerichtshof
  16. Cierniak,
  17. Dr. Franke,
  18. Bender,
  19. Dr. Quentin
  20. als beisitzende Richter,
  21. in der Verhandlung,
  22. bei der Verkündung
  23. als Vertreter des Generalbundesanwalts,
  24. Rechtsanwältin
  25. als Pflichtverteidigerin,
  26. Justizangestellte
  27. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  28. für Recht erkannt:
  29. -3-
  30. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
  31. Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10. September 2013 wird
  32. verworfen.
  33. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen
  34. des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
  35. Von Rechts wegen
  36. Gründe:
  37. 1
  38. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten
  39. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen aus
  40. tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der
  41. Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts
  42. gerügt wird, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  43. 2
  44. Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Februar 2014 keinen Erfolg.
  45. -4-
  46. 3
  47. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen
  48. Rechts hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.
  49. Sost-Scheible
  50. Cierniak
  51. Bender
  52. Franke
  53. Quentin