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- BUNDESGERICHTSHOF
- 4 StR 74/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 9. April 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Essen vom 13. November 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
- daß die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Selbstladekurzwaffe entfällt, da diese Delikte, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, verjährt
- sind; auf die Schuldschwereentscheidung ist dies ohne maßgeblichen Einfluß.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanoviæ
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- Kuckein
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- Ernem
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