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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 61/04
- vom
- 20. April 2004
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- zu 1.: wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
- zu 2.: wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. April 2004 einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Kaiserslautern vom 3. November 2003 werden mit der Maßgabe als
- unbegründet verworfen, daß die Angeklagte F.
- der versuchten besonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
- Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB) und der Angeklagte E.
- der versuchten besonders schweren Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit
- gefährlicher Körperverletzung, schuldig sind (vgl. BGHR StGB § 177
- Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (i.d.F. 6. StrRG) Mittäter 1; StPO § 260 Abs. 4
- Satz 1 Urteilsformel 4). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
- Tepperwien
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- Kuckein
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- Athing
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