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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 38/04
- vom
- 6. April 2004
- in der Strafsache
- gegen
- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Essen vom 28. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend den Ausführungen in der
- Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2004
- stellt der Senat klar, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und im Fall II 5 zur
- Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Maatz
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- Kuckein
- Ernemann
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- Athing
- Sost-Scheible
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