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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 29/18
- vom
- 9. Mai 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Münster vom 23. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR29.18.0
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- -2-
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- 1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung, „den
- Zeugen
-
- B.
-
- , zu laden über das Polizeikommissariat Omsk (Russ-
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- land) zu laden“, ist bereits nicht in zulässiger Weise ausgeführt. Es fehlen Angaben
- dazu, wie die Anschrift des Zeugen ermittelt werden sollte.
- 2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO durch Ablehnung
- des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen
-
- M.
-
- ist zulässig, aber
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- unbegründet. Der Beschluss des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
- 3. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung der Vernehmung der Zeugin KOR S.
-
- ist bereits deshalb unzulässig, weil eine be-
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- stimmte Beweisbehauptung fehlt.
- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
- Bender
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- Cierniak
- Feilcke
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