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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 659/07
- vom
- 6. Februar 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- 1.
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Essen vom 17. August 2007 wird als unbegründet verworfen.
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- 2.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Raub- und
- Erpressungstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
- Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
- gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil
- des Angeklagten ergeben.
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- 2
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- Soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat, besteht, entgegen dem Antrag
- des Generalbundesanwalts, ebenfalls kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die
- Annahme des Landgerichts, es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht,
- den langjährig heroinabhängigen Angeklagten zu heilen oder zumindest eine
- erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren, begegnet jedenfalls mit Blick auf die mehrfachen erfolg-
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- losen Vollstreckungszurückstellungen gemäß § 35 BtMG zu Gunsten stationärer Drogentherapien keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat
- ist nicht gehindert, auch über die Ablehnung des Teilaufhebungsanspruchs des
- Generalbundesanwalts im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
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- Tepperwien
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- Maatz
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- Ernemann
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- Solin-Stojanović
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- Sost-Scheible
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