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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 626/17
  4. vom
  5. 31. Juli 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu 1. gefährlicher Körperverletzung u.a.
  11. zu 2. gefährlicher Körperverletzung
  12. ECLI:DE:BGH:2018:310718B4STR626.17.0
  13. -2-
  14. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2
  15. und 4 StPO beschlossen:
  16. 1. Die Revision des Angeklagten K.
  17. gegen das Urteil des
  18. Landgerichts Neuruppin vom 2. August 2017 wird als unbegründet verworfen.
  19. 2. Auf die Revision des Angeklagten L.
  20. wird das vorge-
  21. nannte Urteil im Adhäsionsausspruch dahin geändert bzw.
  22. ergänzt, dass
  23. a) der Angeklagte L.
  24. als Gesamtschuldner neben dem
  25. gesondert Verfolgten M.
  26. B.
  27. ein
  28. an die Adhäsionsklägerin
  29. Schmerzensgeld
  30. in
  31. Höhe
  32. von
  33. 1.000 € zu zahlen hat,
  34. b) an die Stelle der Verurteilung zur Zahlung von 203,15 €
  35. nebst Zinsen der Ausspruch tritt: Der von der Adhäsionsklägerin
  36. B.
  37. erhobene
  38. Anspruch
  39. auf
  40. Schadensersatz für die Beschädigung/Zerstörung der
  41. Brille ist dem Grunde nach gerechtfertigt,
  42. c) eine Verpflichtung zum Ersatz der künftigen materiellen
  43. Schäden
  44. der
  45. Adhäsionsklägerin
  46. B.
  47. nur
  48. insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.
  49. -3-
  50. d) im Übrigen auch insoweit von einer Entscheidung über
  51. die weiter gehenden Adhäsionsanträge abgesehen wird,
  52. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten L.
  53. wird
  54. als unbegründet verworfen.
  55. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte L.
  56. hat die beiden
  57. Nebenklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen
  58. Auslagen, der Angeklagte
  59. Nebenkläger F.
  60. K.
  61. die
  62. dem
  63. durch sein Rechtsmittel entstande-
  64. nen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren
  65. entstandenen
  66. gerichtlichen
  67. Auslagen
  68. werden der Staatskasse auferlegt. Die durch dieses Verfahren entstandenen besonderen Kosten und die Auslagen der
  69. Adhäsionsklägerin
  70. L.
  71. B.
  72. hat
  73. der
  74. Angeklagte
  75. zu tragen.
  76. Gründe:
  77. 1
  78. Das Landgericht hat den Angeklagten L.
  79. unter Freispruch im
  80. Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit
  81. vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  82. zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Den Angeklagten K.
  83. hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
  84. -4-
  85. strafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten L.
  86. hat nur hinsichtlich der
  87. Adhäsionsentscheidung geringfügig Erfolg, die Revision des Angeklagten
  88. K.
  89. 2
  90. ist insgesamt unbegründet.
  91. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen
  92. Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Verurteilung des
  93. Angeklagten L.
  94. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung entnimmt
  95. der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Zusammenstoß mit dem mit aufleuchtendem Haltesignal hinter dem Fahrzeug des
  96. Angeklagten
  97. L.
  98. stehenden
  99. Streifenwagen
  100. auf
  101. trunkenheitsbedingten
  102. Wahrnehmungsstörungen beruhte.
  103. 3
  104. 2. Der Adhäsionsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
  105. 4
  106. a) Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 € ausgeurteilt, dieses jedoch in den Urteilsgründen (UA S. 39) auf 1.000 € bemessen.
  107. Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um
  108. ein offenkundiges Fassungsversehen handelt es sich nicht, weil den Zumessungserwägungen nicht zu entnehmen ist, dass der dort bezeichnete niedrigere
  109. Schmerzensgeldbetrag ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Strafkammer
  110. so nicht ausgeurteilt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass das Landgericht einen niedrigeren als den in den Urteilsgründen genannten Betrag ausurteilen wollte. Der Senat ist deshalb nicht gehindert, den niedrigeren der beiden
  111. Beträge
  112. selbst
  113. festzusetzen
  114. – 4 StR 31/17 mwN).
  115. (vgl.
  116. BGH,
  117. Beschluss
  118. vom
  119. 5. Juli
  120. 2017
  121. -5-
  122. 5
  123. b) Widersprüchlich sind die Urteilsgründe auch insoweit, als auf UA S. 12
  124. angegeben ist, dass die Brille der Adhäsionsklägerin
  125. B.
  126. bei der
  127. Tat zerstört wurde und die Kosten für die Neuanschaffung 239 € betrugen; auch
  128. in der Beweiswürdigung UA S. 26 wird hinsichtlich der Anschaffungskosten
  129. einer neuen Brille auf eine Optikerrechnung Bezug genommen. Auf UA S. 39
  130. heißt es demgegenüber, die Adhäsionsklägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von 203,15 € für die Reparaturkosten der Brille. Der Senat vermag diesen
  131. Widerspruch nicht aufzuklären. Sollte eine Neuanschaffung der Brille stattgefunden haben, wäre zudem möglicherweise ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen gewesen (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2016, 593, 598; OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 3 U 135/02, juris Rn. 26; Wenker,
  132. jurisPR-VerkR 22/2009 Anm. 2). Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen
  133. Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht
  134. (BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 295/10, NStZ-RR 2012, 52,
  135. 53; vom 8. November 2005 – 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8
  136. mwN). Bezüglich des Antrags auf Zubilligung von Schadensersatz für die Brille
  137. muss aber nicht insgesamt von einer Entscheidung abgesehen werden. Da eine
  138. Beschädigung der Brille bei der Tat den Urteilsgründen sicher zu entnehmen
  139. ist, kann der Ausspruch jedenfalls dem Grunde nach aufrechterhalten bleiben.
  140. 6
  141. c) Die Adhäsionsentscheidung bedarf ferner der Ergänzung. Soweit das
  142. Landgericht den Angeklagten zum Ersatz der der Adhäsionsklägerin künftig
  143. entstehenden materiellen Schäden verurteilt hat, ist diese Entscheidung unter
  144. den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu
  145. stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als diese
  146. Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 Rn. 8
  147. und vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117).
  148. -6-
  149. 7
  150. d) Soweit der Senat die Adhäsionsentscheidung zum Nachteil der Adhäsionsklägerin geändert hat, ist im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass auch
  151. insoweit von einem Ausspruch über den weiter gehenden Antrag abgesehen
  152. wird.
  153. 8
  154. 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
  155. unbillig, den Angeklagten L.
  156. mit den gesamten Kosten und Auslagen
  157. seines Rechtsmittels mit Ausnahme der gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472a Abs. 1 und 2 StPO).
  158. Sost-Scheible
  159. Roggenbuck
  160. Bender
  161. Cierniak
  162. Quentin