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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 624/08
- vom
- 5. Februar 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 3. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet
- verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
- notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ
- 2006, 449 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; BGH, Beschl. v. 7. Februar 2008 - 5 StR 583/07). Der Senat ändert den Schuldspruch
- entsprechend ab. Er schließt aus, dass das Landge-
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- richt bei zutreffender Bewertung dieses konkurrenzlichen Verhältnisses auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt
- hätte.
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- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanović
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- Athing
- Ernemann
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