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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 593/08
- vom
- 3. Februar 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Augsburg vom 21. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Senat schließt aus, dass sich die rechtlich nicht unbedenkliche Annahme auch der Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1
- Nr. 3 und 5 StGB auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanović
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- Athing
- Ernemann
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