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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 587/09
- vom
- 16. Februar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2010 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hagen vom 5. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
- Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass
- die Vollziehung von zwei Jahren und drei Monaten der verhängten
- Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in
- einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom
- 15. November 2007 - 3 StR 390/07 = NJW 2008, 1173; Beschl.
- vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Tepperwien
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- Athing
- Ernemann
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- Solin-Stojanović
- Franke
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