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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 583/04
- vom
- 3. März 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
- hier: Beistandsbestellung
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 beschlossen:
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- Der Nebenklägerin
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- K.
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- wird Rechtsanwalt
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- R.
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- in
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- Hamm als Beistand bestellt (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1
- Satz 1 StPO).
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- Gründe:
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- Die Nebenklägerin hat zugleich mit der Revisionsbegründungsschrift
- vom 15. November 2004 beantragt, ihr für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R.
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- Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
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- Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes
- nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
- gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung
- voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in
- Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht
- vorliegen.
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- Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im
- Hinblick auf die Änderung von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am
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- 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni
- 2004 (BGBl I 1354, 1355) vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1
- StPO).
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- Tepperwien
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- Maatz
- Athing
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- Kuckein
- Ernemann
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