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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 577/09
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- vom
- 11. Februar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der
- Sicherungsverwahrung
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen:
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- Die Entscheidung über die Revision des Betroffenen gegen das Urteil
- des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juli 2009, mit dem gem. § 66b
- Abs. 3 StGB die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen den Betroffenen angeordnet worden ist, wird zurückgestellt.
- Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB
- nach vorläufiger Einschätzung des Senats zu Recht als erfüllt angesehen. Die Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
- hat aber in der Rechtssache M. gegen Bundesrepublik Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) am 17. Dezember 2009 entschieden,
- die Sicherungsverwahrung sei - ungeachtet ihrer Bezeichnung im deutschen Recht als “Maßregel der Besserung und Sicherung“ - als Strafe
- i.S.d. Art. 7 Abs. 1 MRK anzusehen. Dann aber verstieße die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall gegen
- das Rückwirkungsverbot der Menschenrechtskonvention. Denn die Anlasstat ist eine gefährliche Körperverletzung, die der Betroffene am
- 23. Februar 1990 nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit
- begangen hat und deretwegen er durch Urteil des Landgerichts Trier
- vom 28. Februar 1991 nach § 63 StGB im psychiatrischen Krankenhaus
- untergebracht worden ist. Weder nach dem Tatzeitrecht noch nach dem
- Recht zum Zeitpunkt der Anlassunterbringung kam die Anordnung der
- Sicherungsverwahrung gegen den Betroffenen in Betracht. § 66b Abs. 3
- StGB wurde erst durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen
- Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1838), in Kraft getreten am 29. Juli 2004, in das Strafgesetzbuch eingefügt. Angesichts des
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- Gebots der konventionskonformen Auslegung des nationalen Rechts
- - hier § 2 Abs. 6 StGB - sieht sich der Senat daher zur Zeit gehalten, von
- einer Entscheidung über die Bestandskraft der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung jedenfalls solange abzusehen, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Frage des Strafcharakters von Sicherungsverwahrung in der genannten Rechtssache endgültig
- i.S.d. Art. 44 MRK entschieden hat.
- Tepperwien
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- Athing
- Ernemann
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- Solin-Stojanović
- Franke
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