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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 4 StR 566/03
- vom
- 8. April 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,
- an der teilgenommen haben:
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- Richter am Bundesgerichtshof
- Maatz
- als Vorsitzender,
- Richter am Bundesgerichtshof
- Prof. Dr. Kuckein,
- Athing,
- Dr. Ernemann,
- Richterin am Bundesgerichtshof
- Sost-Scheible
- als beisitzende Richter,
- Staatsanwältin
- als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt
- als Verteidiger,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- 1.
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- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
- des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Mai 2003
- wird verworfen.
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- 2.
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- Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
- dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die
- Staatskasse.
- Von Rechts wegen
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen
- schweren Raubes (Einsatzstrafe: ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung
- zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit
- ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch
- beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen
- Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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- Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher
- unzulässig.
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- Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs deckt aus den
- Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden
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- Rechtsfehler zu Ungunsten - oder, was gemäß § 301 StPO zu beachten ist,
- zum Nachteil - des Angeklagten auf. Insbesondere löst sich die vom Landgericht verhängte Strafe angesichts der gewichtigen Milderungsgründe noch nicht
- von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR StGB
- § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 13, 14).
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- Maatz
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- Kuckein
- Ernemann
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- Athing
- Sost-Scheible
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