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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 529/00
- vom
- 6. März 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. August 2000 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
- Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
- des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Ergänzend bemerkt der Senat zu der erhobenen Verfahrensrüge:
- Auch durch die vom Senat eingeholte dienstliche Äußerung
- des Schöffen H. ist die vom Revisionsführer aufgestellte Behauptung nicht bewiesen worden.
- Im übrigen kann die Verfahrensbeschwerde auch deshalb
- keinen Erfolg haben, weil dem Revisionsvorbringen nicht zu
- entnehmen ist, daß der Schöffe einen nicht unerheblichen
- Zeitraum fest geschlafen hat (BGH NStZ 1981, 41; BGH,
- Beschluß vom 29. Juli 1982 - 4 StR 338/82). Nach dem Vorbringen der Revision dauerte der erste Einschlafvorgang,
- soweit ihn der Verteidiger beobachtete, zehn Sekunden und
- der zweite Vorgang "ca. eine Minute". Daß diese beiden
- Zeiträume für das Verständnis des (dem Angeklagten günstigen) Gutachtens rechtlich erheblich waren, ist damit nicht
- dargetan, zumal es dazu auch an dem Vortrag fehlt, wie lange die Einvernahme des Sachverständigen insgesamt ge-
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- dauert hat und was der Sachverständige während der behaupteten Schlafphasen ausgeführt hat.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Meyer-Goßner
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- Maatz
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- Athing
- Ernemann
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