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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 525/07
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- 27. November 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Computerbetruges
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2007
- gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. BGH
- NJW 2005, 1440) in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger erklärt hat, dass
- er das Urteil annimmt und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet.
- Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt;
- sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der
- Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder
- sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451;
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- -3-
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- NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit
- des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig.
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