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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 484/16
- vom
- 20. Dezember 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 beschlossen:
- 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
- Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Juni 2016 kostenpflichtig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
- 2. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 2016,
- durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen
- wurde, ist damit gegenstandslos.
- 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
- als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
- Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem
- Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2016:201216B4STR484.16.0
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- -2-
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- Der vom Generalbundesanwalt angeregten Klarstellung der Urteilsformel bezüglich Art und Menge der sichergestellten Betäubungsmittel bedurfte es hier nicht,
- da sich der Einziehungsgegenstand aus den Gründen ergibt (vgl. Senat, Beschluss
- vom 13. September 2016 – 4 StR 370/16); im Übrigen hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe sein Einverständnis mit der Einziehung der sichergestellten
- Betäubungsmittel und damit seinen Verzicht auf deren Rückgabe erklärt (UA S. 18).
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
- Quentin
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- Cierniak
- Feilcke
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