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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 458/15
- vom
- 25. Mai 2016
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen zu 1.: Parteiverrat
- zu 2.: Parteiverrat u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Halle vom 13. Mai 2015 werden als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2016:250516B4STR458.15.0
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- -2-
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- Zu den vom Angeklagten L.
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- erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der
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- Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 2015:
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- Die Ladung und Vernehmung des Zeugen K.
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- musste sich dem Land-
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- gericht nicht nur unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, sondern
- auch mit Blick auf den eindeutigen Inhalt der in den Urteilsgründen mitgeteilten und
- erörterten Aussage der Zeugin Wi.
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- und der E-Mail des Angeklagten an diese
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- Zeugin vom 16. September 2009 nicht aufdrängen.
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- Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2
- StPO) darin sieht, dass das Landgericht den Vernehmungsbeamten des Zeugen
- Se. , Staatsanwalt S.
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- , nicht als Zeugen vernommen hat, vermag der Senat
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- schon den behaupteten Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen Se. in der
- Hauptverhandlung und seiner Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft nicht zu
- erkennen. Dass dem Zeugen Se. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht
- Einzelheiten des Mandatsverhältnisses zwischen der Kanzlei des Angeklagten und
- der W.
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- bekannt gewesen wären, die Ursache für die Annahme eines Interessen-
-
- konflikts hätten sein können, liegt fern.
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- Auf der von der Revision behaupteten fehlenden Einführung des Schreibens
- der A.
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- vom 30. März 2015, in dessen Inhalt das Landgericht seine Auffas-
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- sung bestätigt gefunden hat, bei den drei als Beweismittel vorgelegten Schreiben der
- O.
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- GmbH an die verschiedenen Rechtsschutzversicherungen handele es sich um
-
- Fälschungen, beruht die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht. Die
- Urteilsgründe wie auch der Revisionsvortrag ergeben, dass der Inhalt des Schreibens in der Hauptverhandlung erörtert wurde. Ist dies geschehen und ist auch nicht
- bestritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat – hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich – so kann das Urteil schon deshalb regelmäßig auf einer
- unterbliebenen Verlesung nicht beruhen (BGH, Beschluss vom 22. September 2006
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- -3-
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- – 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235; vgl. schon Urteile vom 6. Juni 1957 – 4 StR 165/57
- und vom 15. März 1977 – 2 StR 666/77). Im Übrigen wird die Überzeugung der
- Strafkammer davon, die drei Schriftstücke seien gefälscht, schon durch die im angefochtenen Urteil näher dargelegten, zahlreichen formalen Ungereimtheiten dieser
- Urkunden in vollem Umfang getragen.
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
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- Mutzbauer
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- Franke
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- Quentin
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