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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 458/15
  4. vom
  5. 25. Mai 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu 1.: Parteiverrat
  11. zu 2.: Parteiverrat u.a.
  12. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  13. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2
  14. StPO beschlossen:
  15. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  16. Halle vom 13. Mai 2015 werden als unbegründet verworfen, da die
  17. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
  18. keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
  19. Abs. 2 StPO).
  20. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  21. ECLI:DE:BGH:2016:250516B4STR458.15.0
  22. -2-
  23. Zu den vom Angeklagten L.
  24. erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der
  25. Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 2015:
  26. Die Ladung und Vernehmung des Zeugen K.
  27. musste sich dem Land-
  28. gericht nicht nur unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, sondern
  29. auch mit Blick auf den eindeutigen Inhalt der in den Urteilsgründen mitgeteilten und
  30. erörterten Aussage der Zeugin Wi.
  31. und der E-Mail des Angeklagten an diese
  32. Zeugin vom 16. September 2009 nicht aufdrängen.
  33. Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2
  34. StPO) darin sieht, dass das Landgericht den Vernehmungsbeamten des Zeugen
  35. Se. , Staatsanwalt S.
  36. , nicht als Zeugen vernommen hat, vermag der Senat
  37. schon den behaupteten Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen Se. in der
  38. Hauptverhandlung und seiner Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft nicht zu
  39. erkennen. Dass dem Zeugen Se. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht
  40. Einzelheiten des Mandatsverhältnisses zwischen der Kanzlei des Angeklagten und
  41. der W.
  42. bekannt gewesen wären, die Ursache für die Annahme eines Interessen-
  43. konflikts hätten sein können, liegt fern.
  44. Auf der von der Revision behaupteten fehlenden Einführung des Schreibens
  45. der A.
  46. vom 30. März 2015, in dessen Inhalt das Landgericht seine Auffas-
  47. sung bestätigt gefunden hat, bei den drei als Beweismittel vorgelegten Schreiben der
  48. O.
  49. GmbH an die verschiedenen Rechtsschutzversicherungen handele es sich um
  50. Fälschungen, beruht die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht. Die
  51. Urteilsgründe wie auch der Revisionsvortrag ergeben, dass der Inhalt des Schreibens in der Hauptverhandlung erörtert wurde. Ist dies geschehen und ist auch nicht
  52. bestritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat – hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich – so kann das Urteil schon deshalb regelmäßig auf einer
  53. unterbliebenen Verlesung nicht beruhen (BGH, Beschluss vom 22. September 2006
  54. -3-
  55. – 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235; vgl. schon Urteile vom 6. Juni 1957 – 4 StR 165/57
  56. und vom 15. März 1977 – 2 StR 666/77). Im Übrigen wird die Überzeugung der
  57. Strafkammer davon, die drei Schriftstücke seien gefälscht, schon durch die im angefochtenen Urteil näher dargelegten, zahlreichen formalen Ungereimtheiten dieser
  58. Urkunden in vollem Umfang getragen.
  59. Sost-Scheible
  60. Roggenbuck
  61. Mutzbauer
  62. Franke
  63. Quentin