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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 453/06
- vom
- 21. November 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006
- einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Detmold vom 29. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die für sich genommen bedenkliche floskelhafte Strafzumessungserwägung "Strafschärfend war dagegen das gesamte Tatbild zu berücksichtigen" (UA 7) gefährdet hier angesichts der verhängten sehr maßvollen Freiheitsstrafe den Bestand des Strafausspruches nicht.
- Tepperwien
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- Maatz
- Ernemann
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- Athing
- Sost-Scheible
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